Klage

 

 

 

Beispiel für eine Klage, wie sie von unseren Mitgliedern verwendet wurde, eine Klage gegen die rückwirkende Kürzung bei der Anrechnung und Bewertung von Schul- und Studienzeiten. Nach Erhalt des Widerspruchsbescheids von der Deutschen Rentenversicherung haben Sie einen Monat Zeit, dann muss Ihre Klage spätestens beim zuständigen Sozialgericht sein. Die Anschrift des für Sie zuständigen Sozialgerichts finden Sie am Ende des Rentenbescheids, vor den Anlagen zum Rentenbescheid.

 

 

Name

Adresse

                                                                                                                      Datum

                                                           Einschreiben

An das

Sozialgericht                                                 

Adresse

 

 

 

Betr.    Klage

            Vers. Nr. :

            Beklagte: Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-B)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich Klage gegen den Widerspruchsbescheid der DRV-B vom 00.00.2002.

Der Rentenbescheid der DRV-B vom 00.00.2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 00.00.2010 verstoßen gegen rechtsstaatliche Grundsätze und damit u.a. gegen Artikel 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) und Artikel 20 GG (Rechtsstaatsprinzip).

Der Widerspruchsbescheid geht auf den von mir beanstandeten Sachverhalt nicht ein.


Antrag

Ich beantrage, unter Aufhebung des Rentenbescheides vom 00.00.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.2010 die DRV-B dazu zu verpflichten,

die Schul- und Studienzeitenzeiten in meinem Rentenbescheid entsprechend dem Angestelltenversi­cherungs­gesetz (AVG) von 1975 zu berücksichtigen.

Hilfsweise beantrage ich, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG. die Frage vorzulegen, ob durch die rückwirkende Änderung der Renten­gesetzgebung (Rückwirkung von gesetz­lichen Maßnahmen) rechtsstaatliche Grundsätze verletzt werden und damit Verstöße u.a. gegen Artikel 3 und Artikel 20 GG vorliegen.

Hinweis: Zur Klärung der Frage, ob die rückwirkenden Änderungen des Rentenrechts bezüglich der Anrechnung und Bewertung von Schul- und Studienzeiten mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ist beim BVerfG eine Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 718/09).


Begründung

Die von der DRV-B in Anwendung gebrachte Version des SGB VI verletzt, bezogen auf meinen Fall, rechtsstaatliche Grundsätze und ist damit verfassungswidrig.

Es liegt ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen vor. Nach Artikel 20 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist ein elementarer Verfas­sungs­grundsatz des GG. Dazu gehört insbesondere die Bindung der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt an Gesetz und Recht. Verträge und Gesetze sind einzu­halten. Wenn der Gesetzgeber sich das Recht einräumt, die vertrag­liche Position von Versicherten rückwirkend zu verschlechtern, sucht er entgegen den Gesetzen von Treu und Glauben seine Position zu Lasten der betroffenen Versicherten durchzusetzen.

Im November 1975 bin ich im Anschluss an mein Hochschulstudium in ein Beschäf­tigungs­verhältnis in der freien Wirtschaft eingetreten. Dieses Beschäftigungsverhältnis war kraft Gesetzes versicherungspflichtig, das heißt, kraft Gesetzes wurde im November 1975 zwischen der DRV-B und mir gleichsam ein Vertrag abgeschlossen. Die Rechte und Pflichten dieses Vertrags waren im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) festgelegt.

Das AVG in der Fassung von 1975 legte unter anderem fest, dass nachgewiesene schulische Ausbildungszeiten Ausfallzeiten sind und als solche gewertet werden (§ 32 a), und zwar bis zu vier Jahre für den Schul­besuch und bis zu fünf Jahre für eine abgeschlos­sene Hochschulausbildung, wenn im Anschluss daran innerhalb von fünf Jahren eine versiche­rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist, und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist (§ 36).

Das bedeutet, dass mir bereits im Jahre 1975 die Anerkennung von 108 Monaten schuli­scher Ausbildung als Ausfallzeiten verbindlich per Gesetz zugesichert wurde. Das AVG in der Fassung von 1975 enthielt keine weiteren Einschränkungen oder Vorbehalte, insbe­son­dere nicht, dass bereits verbindlich zugesagte Ansprüche rückwir­kend zum Nachteil einer Seite verändert werden können. Die nachträgliche rückwirkende Ände­rung von vertraglich verbindlich erworbenen Ansprüchen widerspricht rechtsstaat­lichen Grund­sätzen und ist damit verfassungswidrig.

Das BVerfG. hat in verschiedenen Urteilen Normen aufge­stellt, die auch in diesem Fall Anwendung finden müssen:

„Das Vertrauen des Einzelnen ist enttäuscht und beschädigt, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seiner Disposition nicht berücksichtigen konnte.“ (BVerfGE 14, 288 (296); 72, 175 (196))

„Aus dem Blickwinkel der Betroffenen gelten für diese gesetzliche Regelung zunächst einmal – wie für alle Gesetze – Erwartungen, die sich mit den Grundsätzen der Unverbrüchlichkeit von Gesetzen und des Vertrauensschutzes umschreiben lassen. Um die von einer gesetzlichen Regelung ausgehenden Signale zu verstehen, bedarf es keiner detaillierten Kenntnis des Bürgers von der Rechtsprechung des BVerfG. zum Rechtsstaatsprinzip; denn ein gewisses Maß des Vertrauenkönnens auf staatliche Handlungen einschließlich der geltenden Gesetze gehört seit je zu den Vorstellungen, die sich mit dem Rechtsstaat in der Tradition  des bürgerlichen Verfassungsstaates verbinden.“ (BVerfGE76, 256 (359))

Der Gesetzgeber macht für private Regelungen Vorschriften und Auflagen, die er für die eigenen Regelungen im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben offensichtlich nicht gelten lässt. Es ist nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, dass hier zweierlei Maßstäbe angelegt werden.

In seinen Urteilen vom 1.7.1981 (1 BvR 874/77 u.a.) und 27.02.2007 (1 BvL 10/00) hat das BVerfG. festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Gesetz­geber bereits erworbene Versicherungsleistungen aus Ausbildungszeiten unter Berücksich­tigung des Eigentumsschutzes des GG kürzen darf: „Eingriffe in Rentenanwart­schaften sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffent­lichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßig­keit gerechtfertigt sind. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein.“

Die Eingriffe in meine bereits erworbenen Rentenansprüche verstoßen gegen das Rückwir­kungsverbot gesetzlicher Maßnahmen. Sie sind keineswegs durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Außerdem belasten mich diese Maßnahmen sehr wohl übermäßig und sind deshalb für mich unzumutbar.

Seit mehr als 50 Jahren belastet der Gesetzgeber die gesetzliche Rentenversicherung mit soge­nannten versicherungsfremden Leistungen, ohne diese durch den sogenannten Bundeszu­schuss in vollem Umfang auszugleichen. Nach Zahlen des Verbands Deutscher Rentenver­sicherungsträger (VDR) betrugen diese versicherungsfremden Leistungen zum Beispiel allein im Jahre 1995 102 Milliarden Mark, von denen mehr als 42 Milliarden nicht durch den Bundes­zuschuss gedeckt waren und damit zu Lasten der Versichertengemeinschaft (Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung) gingen (VDR – Fakten und Argumente Heft Nr. 5: Versicherungsfremde Leistungen - sachgerecht finanzieren). Dazu kamen Transfer­leistun­gen der Angestelltenversicherung für den Aufbau Ost in Höhe von etwa 15,9 Milliar­den Mark, die ebenfalls ausschließlich zu Lasten der Versichertengemeinschaft gingen (Jahresbericht des VDR 2000). Damit hat der Gesetzgeber allein im Jahre 1995 mehr als 20 Prozent der Beiträge zur Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung für Aufgaben verwendet, die ganz ein­deutig Aufgaben aller Bürger sind und damit bei sachgerechter Finanzierung aus Steuermitteln hätten aufgebracht werden müssen.

Das BVerfG. hat die Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde zu diesem Thema folgen­der­maßen begründet:

„Aus den Grundrechten folgt kein Anspruch eines Mitglieds eines verfassungsmäßig errichteten Zwangsverbandes auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel“ (1 BvR 1498/94 vom 28.10.94).

Das kann jedoch nicht bedeuten, dass der Gesetzgeber durch die nicht sachgerechte Ver­wendung von zwangsweise für einen bestimmten Zweck erhobenen Beiträgen eine Situation schaffen darf, die ihn anschlie­ßend dazu veranlasst, aus angeblichen Gründen des öffent­lichen Interesses bereits nach Recht und Gesetz erworbene Rentenanwart­schaften zu kürzen. Das wäre ein eindeu­tiger Missbrauch der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und das Ende des Rechtsstaats.

 

Es stellt einen nicht nur sozialpolitisch fragwürdigen, sondern im Ergebnis verfassungswi­drigen Zustand dar, wenn der Gesetzgeber der Sozialversicherung Fremdlasten auferlegt, ohne ihr die zur Erfüllung dieser Lasten erforderlichen Finanzmittel aus dem allgemeinen Steueraufkommen des Bundes zur Verfügung zu stellen.

Das BVerfG. hat dazu in einem anderen Urteil festgestellt:

„Die Finanzverfassung des Grundgesetzes geht davon aus, dass Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden. Sie versagt es dem Gesetzgeber, selbst unter Inanspruchnahme von Sachkompetenzen, Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden“. (BVerfGE 55, 274, 308)

Mitte der Fünfziger-Jahre hat es der Gesetzgeber im Rahmen der Umstellung der gesetz­lichen Rentenversicherung vom Kapitaldeckungsverfahren auf das Umlageverfahren abgelehnt, die Schulden bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 14,5 Mrd. Mark zurückzuzahlen, mit der Begründung, dass „ihre Leistungsfähigkeit notfalls durch den Einsatz von Bundesmitteln sichergestellt werde und deshalb keine finanzielle Notwendigkeit bestehe, die mit rund 14,5 Mrd. Mark bezifferten verbrieften Forderungen dieser Sozialversicherungsträger in die Ablösungsberechnung einzubeziehen“ (Bundes­tagsdrucksache 1659, S. 67; Die Angestelltenversicherung Heft 1/1956). Danach hat der Gesetzgeber die Bildung einer Rücklage bis heute dadurch verhindert, dass er für die der gesetzlichen Rentenversicherung übertragenen „Fremdaufgaben“  die jeweils erforderlichen Mittel nicht in vollem Umfang zur Verfügung gestellt hat (VDR: Gutachten zur langfristigen Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, Juni 1987 u.a.).

Die Eingriffe in meine Rentenanwartschaften sind auch aus folgenden Tatsachen heraus nicht durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Der Gesetzgeber hat nach einer Studie des Instituts für Weltwirtschaft Kiel jährlich Subventionen in Höhe von rund 150 Milliarden Euro zu verantworten, die zum weitaus größten Teil unsinnig sind. Nach regelmäßigen Berichten des Bundes der Steuerzahler verschwenden staatliche Stellen jährlich mehr als 30 Milliarden Euro durch reine Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit (Schwarzbuch des Bundes der Steuer­zahler). Bei diesen Gegebenheiten kann der Gesetzgeber für die regelmäßige Plünderung der Rentenkassen und die daraus folgenden Finanzschwierig­keiten kein öffentliches Interesse reklamieren.

Die Aussage, dass ein „Unrecht“ dann zumutbar ist, wenn es den Betroffenen nicht über­mäßig belastet, ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Das BVerfG. hat sich dabei in seinem Urteil nur auf eine einzige Rechtsänderung bezogen. Wenn nun der Gesetzgeber in einem Versicherungsleben, das ja in der Regel mehr als 40 Jahre umfasst, mehrmals eine aus Sicht  des BVerfG. zumutbare rückwirkende Kürzung von bereits erworbenen Rentenan­sprüchen vornimmt, so kann dies in Summe sehr wohl unzumutbar werden. In meinem Fall bedeuten allein die Kürzungen bei den Ausbildungszeiten, die auf vier Rechtsänderungen seit 1975 beruhen, eine zusätzliche Kürzung des Renten­anspruchs mehr als 20 Prozent. Wenn ich im Jahre 1975 hätte davon ausgehen müssen, dass der Gesetzgeber meine bereits erworbe­nen Rentenan­sprüche rückwirkend derart drastisch kürzen darf, hätte ich damals anders geplant. In einem Rechtsstaat darf man ja wohl erwarten, wenn man schon einen durch Gesetz geregelten Vertrag abschließen muss, dass man einen Anspruch darauf hat, vorher zu wissen, mit welchen rückwirkenden nachteiligen Änderungen man später zu rechnen hat.

Rechtsänderungen seit 1972 - Schulische Ausbildungszeiten

·         Bestehendes Recht seit 1965:
§ 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abgeschlos­sene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für ein abgeschlossene Hochschul­ausbil­dung, wenn innerhalb von fünf Jahren danach eine versicherungspflichtige Beschäf­tigung aufgenommen wurde und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung belegt ist.
§ 32 a: Bewertung nach Tabelle Anlage 2 zu § 32 a. Unterschiedliche Bewertung, je nach Abschluss und Geschlecht. Inkrafttreten: 1.1.1966

·         Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 27.6.1977 (BGBl. I, S. 1040)
§ 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für eine abge­schlos­sene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für ein abgeschlossene Hochschul­ausbil­dung, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungs­falles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung belegt ist.
§ 32 a: Bewertung für Zeiten vor dem 1.1.65: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
            Bewertung für Zeiten nach dem 31.12.64: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
Inkrafttreten: 1.1.1978

·         Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I, S. 1857)
§ 36 unverändert
§ 32 a:      Bewertung für Zeiten vor dem 1.1.65: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
Bewertung für Zeiten nach dem 31.12.64: 0,075 EP/Monat (=0,9 EP/Jahr)
Inkrafttreten: 1.1.1983

·         Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBL. I, S. 2261). SGB VI
§ 58: Zeiten der Schulausbildung, einer abge­schlossenen Fachschulausbildung und einer abgeschlossenen Hochschulausbil­dung ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens 7 Jahre.
§ 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat (0,75 EP/Jahr),
Inkrafttreten: 1.1.1992, Übergangsregelung 12 Jahre

·         Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 (BGBl. I, S. 1461)
§ 58: Zeiten der Schulausbildung, einer abge­schlossenen Fachschulausbildung und einer abgeschlossenen Hochschulausbil­dung ab vollendetem 17. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens 3 Jahre.
§ 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat (0,75 EP/Jahr),
Inkrafttreten: 1.1.1997, Übergangsregelung 4 Jahre

·         RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21.07.2004
§ 74:
Der sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder Hochschulausbildung werden nicht bewertet.

 

In diesem Zusammenhang ist auf ein Sondervotum beim oben genannten BVerfG.-Urteil vom 1.7.1981 hinzuweisen, in dem einer der Richter folgendermaßen zitiert wird: „Kein ehrbarer Kaufmann könnte so handeln. Nun sei gewiss der Staat kein ehrbarer Kaufmann. Aber er täte vielleicht gut daran, sich in seinem Verhalten den ehrbaren Kaufmann zum Vorbild zu nehmen“.

Es verstößt gegen Artikel 3 GG, dass ich als Arbeitnehmer gezwungen werde, Mitglied in einem gesetzlich geregelten Altersvorsorgesystem zu werden, in dem ich im Gegensatz zu den Mitgliedern anderer Altersvorsorgesysteme elementare Grundrechte nicht für mich in Anspruch nehmen kann. Auch der Hinweis auf die besonders  große Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers kann hier nicht überzeugen, insbesondere wenn man Art. 74 und 74a des Grundgesetzes betrachtet, die mit praktisch gleichem Wortlaut die Zuständigkeit des Gesetzgebers für die Regelung der Altersorge von Arbeitnehmern bzw. von Mitarbeitern im öffentlichen Dienst festlegen, mit extrem unterschiedlichen Ergebnissen. In seinem Urteil vom 6.3.2002 (2 BvL 17/99) stellt das BVerfG unter anderem fest: „Der allgemeine Gleich­heitssatz ist auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbe­troffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen“ (Rn. 174).

Im Gesetz über eine Versorgungsrücklage hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Beiträge von Beamten für ihre spätere Altersversor­gung als  Sonderver­mögen einschließlich der Erträge von der Deutschen Bundesbank verwaltet werden und zu marktüblichen Bedingungen anzulegen sind, und selbstverständ­lich nicht für andere Zwecke verwendet werden dürfen.

 

Rechtsprechung im Vergleich

Für vergleichbaren Situationen gibt es eine Vielzahl von Urteilen, die eine rückwirkende Verschlechterung von Leistungen für nicht zulässig erklären.

Der BGH hat in einem Urteil (IV ZR 218/97 vom 17.3.99) eine Klausel zur einseitigen Änderung von Bedingungen für bestehende Versicherungsverträge für unwirksam erklärt:

„Soweit sich die Beklagte das Recht einräumt, die vertragliche Position des Versicherungsnehmers zu verschlechtern, sucht sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben einseitig ihre Interessen zu Lasten des Versicherungsnehmers durchzusetzen.“

Das muss doch erst recht für ein Vertragswerk gelten, das durch Gesetz geregelt ist. Ist ein Gesetz nicht ein noch höherwertiges Rechtsgut als ein Vertrag im privaten Recht? Haben Staat und Gesetzgeber in Bezug auf ihr Handeln nicht eine Vorbildfunktion im Rechtsstaat?

Im Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen  (AGB) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass derjenige gegebenenfalls auch die Nachteile zu tragen hat, der für sich in Anspruch nimmt, von ihm vorformulierte Bedingungen zum Vertragsinhalt werden zu lassen.

Das BAG hat in mehreren Urteilen zur betrieblichen Altersversorgung Stellung bezogen (3 AZR 688/87 vom 18.4.89; 3 ABR 54/91 vom 10.3.92 u.a.):

„Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung sind kündbar. Die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erworbenen Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer werden kraft Gesetzes nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Änderungsgründe sein. Für Eingriffe, die noch nicht erdient sind, genügen sachliche Gründe.“

Nicht mehr, aber auch nicht weniger erwarte ich von der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Anlagen:

1.      Rentenbescheid der DRV-B vom

2.      Widerspruch vom

3.      Widerspruchsbescheid der DRV-B vom