Klage
Beispiel für eine Klage, wie sie von unseren
Mitgliedern verwendet wurde, eine Klage gegen die rückwirkende Kürzung bei der
Anrechnung und Bewertung von Schul- und Studienzeiten. Nach Erhalt des Widerspruchsbescheids
von der Deutschen Rentenversicherung haben Sie einen Monat Zeit, dann muss Ihre
Klage spätestens beim zuständigen Sozialgericht sein. Die Anschrift des für Sie
zuständigen Sozialgerichts finden Sie am Ende des Rentenbescheids, vor den
Anlagen zum Rentenbescheid.
Name
Adresse
Datum
Einschreiben
An das
Sozialgericht
Adresse
Betr. Klage
Vers. Nr. :
Beklagte: Deutsche
Rentenversicherung Bund (DRV-B)
Sehr geehrte Damen
und Herren,
hiermit erhebe ich Klage gegen den Widerspruchsbescheid der DRV-B vom
00.00.2002.
Der Rentenbescheid der DRV-B vom 00.00.2010 sowie der
Widerspruchsbescheid vom 00.00.2010 verstoßen gegen rechtsstaatliche Grundsätze
und damit u.a. gegen Artikel 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) und Artikel 20 GG
(Rechtsstaatsprinzip).
Der Widerspruchsbescheid geht auf den von mir beanstandeten Sachverhalt
nicht ein.
Ich beantrage, unter Aufhebung des Rentenbescheides vom 00.00.2010 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.2010 die DRV-B dazu zu
verpflichten,
die Schul- und Studienzeitenzeiten in meinem Rentenbescheid entsprechend
dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) von 1975 zu berücksichtigen.
Hilfsweise beantrage ich, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG. die
Frage vorzulegen, ob durch die rückwirkende Änderung der Rentengesetzgebung
(Rückwirkung von gesetzlichen Maßnahmen) rechtsstaatliche Grundsätze verletzt
werden und damit Verstöße u.a. gegen Artikel 3 und Artikel 20 GG vorliegen.
Hinweis: Zur Klärung der Frage, ob die rückwirkenden Änderungen des
Rentenrechts bezüglich der Anrechnung und Bewertung von Schul- und
Studienzeiten mit dem Grundgesetz vereinbar sind, ist beim BVerfG eine
Verfassungsbeschwerde anhängig (1 BvR 718/09).
Die von der DRV-B in Anwendung gebrachte Version des SGB VI verletzt, bezogen auf meinen Fall, rechtsstaatliche Grundsätze und ist
damit verfassungswidrig.
Es liegt ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen
vor. Nach Artikel 20 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und
sozialer Rechtsstaat. Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit ist ein elementarer
Verfassungsgrundsatz des GG. Dazu gehört
insbesondere die Bindung der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt an
Gesetz und Recht. Verträge und Gesetze sind einzuhalten. Wenn der Gesetzgeber
sich das Recht einräumt, die vertragliche Position von Versicherten
rückwirkend zu verschlechtern, sucht er entgegen den Gesetzen von Treu und
Glauben seine Position zu Lasten der betroffenen Versicherten durchzusetzen.
Im November 1975 bin ich im Anschluss an mein Hochschulstudium in ein
Beschäftigungsverhältnis in der freien Wirtschaft eingetreten. Dieses
Beschäftigungsverhältnis war kraft Gesetzes versicherungspflichtig, das heißt,
kraft Gesetzes wurde im November 1975 zwischen der DRV-B und mir gleichsam ein
Vertrag abgeschlossen. Die Rechte und Pflichten dieses Vertrags waren im
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) festgelegt.
Das AVG in der Fassung von 1975 legte unter anderem fest, dass
nachgewiesene schulische Ausbildungszeiten Ausfallzeiten sind und als solche
gewertet werden (§ 32 a), und zwar bis zu vier Jahre für den Schulbesuch und
bis zu fünf Jahre für eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn im
Anschluss daran innerhalb von fünf Jahren eine versicherungspflichtige
Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist, und die Zeit vom Eintritt
in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur
Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder
Tätigkeit belegt ist (§ 36).
Das bedeutet, dass mir bereits im Jahre 1975 die Anerkennung von 108
Monaten schulischer Ausbildung als Ausfallzeiten verbindlich per Gesetz
zugesichert wurde. Das AVG in der Fassung von 1975 enthielt keine weiteren
Einschränkungen oder Vorbehalte, insbesondere nicht, dass bereits verbindlich
zugesagte Ansprüche rückwirkend zum Nachteil einer Seite verändert werden
können. Die nachträgliche rückwirkende Änderung von vertraglich verbindlich
erworbenen Ansprüchen widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und ist
damit verfassungswidrig.
Das BVerfG. hat in verschiedenen Urteilen Normen aufgestellt, die auch
in diesem Fall Anwendung finden müssen:
„Das Vertrauen des Einzelnen ist enttäuscht und beschädigt, wenn das
Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu
rechnen brauchte, den er also bei seiner Disposition nicht berücksichtigen
konnte.“ (BVerfGE 14, 288 (296); 72, 175 (196))
„Aus dem Blickwinkel der Betroffenen gelten für diese gesetzliche
Regelung zunächst einmal – wie für alle Gesetze – Erwartungen, die sich mit den
Grundsätzen der Unverbrüchlichkeit von Gesetzen und
des Vertrauensschutzes umschreiben lassen. Um die von einer gesetzlichen
Regelung ausgehenden Signale zu verstehen, bedarf es keiner detaillierten
Kenntnis des Bürgers von der Rechtsprechung des BVerfG. zum
Rechtsstaatsprinzip; denn ein gewisses Maß des Vertrauenkönnens
auf staatliche Handlungen einschließlich der geltenden Gesetze gehört seit je
zu den Vorstellungen, die sich mit dem Rechtsstaat in der Tradition des bürgerlichen Verfassungsstaates
verbinden.“ (BVerfGE76, 256 (359))
Der Gesetzgeber macht für private Regelungen Vorschriften und Auflagen,
die er für die eigenen Regelungen im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben
offensichtlich nicht gelten lässt. Es ist nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip
vereinbar, dass hier zweierlei Maßstäbe angelegt werden.
In seinen Urteilen vom 1.7.1981 (1 BvR 874/77
u.a.) und 27.02.2007 (1 BvL 10/00) hat das BVerfG.
festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber bereits erworbene
Versicherungsleistungen aus Ausbildungszeiten unter Berücksichtigung des
Eigentumsschutzes des GG kürzen darf: „Eingriffe in Rentenanwartschaften
sind nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind.
Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich
sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für
ihn deswegen unzumutbar sein.“
Die Eingriffe in meine bereits erworbenen Rentenansprüche verstoßen
gegen das Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen. Sie sind keineswegs durch
Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Außerdem belasten mich diese Maßnahmen sehr
wohl übermäßig und sind deshalb für mich unzumutbar.
Seit mehr als 50 Jahren belastet der Gesetzgeber die gesetzliche
Rentenversicherung mit sogenannten versicherungsfremden Leistungen, ohne diese
durch den sogenannten Bundeszuschuss in vollem Umfang auszugleichen. Nach
Zahlen des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) betrugen diese
versicherungsfremden Leistungen zum Beispiel allein im Jahre 1995 102
Milliarden Mark, von denen mehr als 42 Milliarden nicht durch den Bundeszuschuss
gedeckt waren und damit zu Lasten der Versichertengemeinschaft (Arbeiter- und
Angestelltenrentenversicherung) gingen (VDR – Fakten und Argumente Heft Nr. 5:
Versicherungsfremde Leistungen - sachgerecht finanzieren). Dazu kamen Transferleistungen der Angestelltenversicherung für den
Aufbau Ost in Höhe von etwa 15,9 Milliarden Mark, die ebenfalls ausschließlich
zu Lasten der Versichertengemeinschaft gingen (Jahresbericht des VDR 2000).
Damit hat der Gesetzgeber allein im Jahre 1995 mehr als 20 Prozent der Beiträge
zur Arbeiter- und Angestelltenrentenversicherung für Aufgaben verwendet, die
ganz eindeutig Aufgaben aller Bürger sind und damit bei sachgerechter
Finanzierung aus Steuermitteln hätten aufgebracht werden müssen.
Das BVerfG. hat die Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde zu diesem
Thema folgendermaßen begründet:
„Aus den Grundrechten folgt kein Anspruch eines Mitglieds eines
verfassungsmäßig errichteten Zwangsverbandes auf generelle Unterlassung einer
bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel“ (1 BvR
1498/94 vom 28.10.94).
Das kann jedoch nicht bedeuten, dass der Gesetzgeber durch die nicht
sachgerechte Verwendung von zwangsweise für einen bestimmten Zweck erhobenen
Beiträgen eine Situation schaffen darf, die ihn anschließend dazu veranlasst,
aus angeblichen Gründen des öffentlichen Interesses bereits nach Recht und
Gesetz erworbene Rentenanwartschaften zu kürzen. Das wäre
ein eindeutiger Missbrauch der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und das
Ende des Rechtsstaats.
Es stellt einen nicht nur sozialpolitisch fragwürdigen, sondern im
Ergebnis verfassungswidrigen Zustand dar, wenn der Gesetzgeber der
Sozialversicherung Fremdlasten auferlegt, ohne ihr die zur Erfüllung dieser
Lasten erforderlichen Finanzmittel aus dem allgemeinen Steueraufkommen des
Bundes zur Verfügung zu stellen.
Das BVerfG. hat dazu in einem anderen Urteil festgestellt:
„Die Finanzverfassung des Grundgesetzes geht davon aus, dass
Gemeinlasten aus Steuern finanziert werden. Sie versagt es dem Gesetzgeber,
selbst unter Inanspruchnahme von Sachkompetenzen, Sonderabgaben zur Erzielung
von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf zu erheben und das Aufkommen aus
derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden“.
(BVerfGE 55, 274, 308)
Mitte der Fünfziger-Jahre hat es der Gesetzgeber im Rahmen der
Umstellung der gesetzlichen Rentenversicherung vom Kapitaldeckungsverfahren
auf das Umlageverfahren abgelehnt, die Schulden bei den Trägern der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von 14,5 Mrd. Mark zurückzuzahlen, mit der
Begründung, dass „ihre Leistungsfähigkeit notfalls durch den Einsatz von
Bundesmitteln sichergestellt werde und deshalb keine finanzielle Notwendigkeit
bestehe, die mit rund 14,5 Mrd. Mark bezifferten verbrieften Forderungen dieser
Sozialversicherungsträger in die Ablösungsberechnung einzubeziehen“ (Bundestagsdrucksache
1659, S. 67; Die Angestelltenversicherung Heft 1/1956). Danach hat der
Gesetzgeber die Bildung einer Rücklage bis heute dadurch verhindert, dass er
für die der gesetzlichen Rentenversicherung übertragenen „Fremdaufgaben“ die jeweils erforderlichen Mittel nicht in
vollem Umfang zur Verfügung gestellt hat (VDR: Gutachten zur langfristigen
Entwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung, Juni 1987 u.a.).
Die Eingriffe in meine Rentenanwartschaften sind auch aus folgenden
Tatsachen heraus nicht durch Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt.
Der Gesetzgeber hat nach einer Studie des Instituts für Weltwirtschaft Kiel
jährlich Subventionen in Höhe von rund 150 Milliarden Euro zu verantworten, die
zum weitaus größten Teil unsinnig sind. Nach regelmäßigen Berichten des Bundes
der Steuerzahler verschwenden staatliche Stellen jährlich mehr als 30
Milliarden Euro durch reine Nachlässigkeit und Gleichgültigkeit (Schwarzbuch
des Bundes der Steuerzahler). Bei diesen Gegebenheiten kann der Gesetzgeber
für die regelmäßige Plünderung der Rentenkassen und die daraus folgenden
Finanzschwierigkeiten kein öffentliches Interesse reklamieren.
Die Aussage, dass ein „Unrecht“ dann zumutbar ist, wenn es den
Betroffenen nicht übermäßig belastet, ist aus rechtsstaatlicher Sicht nicht
nachvollziehbar. Das BVerfG. hat sich dabei in seinem Urteil nur auf eine
einzige Rechtsänderung bezogen. Wenn nun der Gesetzgeber in einem
Versicherungsleben, das ja in der Regel mehr als 40 Jahre umfasst, mehrmals
eine aus Sicht des BVerfG. zumutbare
rückwirkende Kürzung von bereits erworbenen Rentenansprüchen vornimmt, so kann
dies in Summe sehr wohl unzumutbar werden. In meinem Fall bedeuten allein die
Kürzungen bei den Ausbildungszeiten, die auf vier Rechtsänderungen seit 1975
beruhen, eine zusätzliche Kürzung des Rentenanspruchs mehr als 20 Prozent.
Wenn ich im Jahre 1975 hätte davon ausgehen müssen, dass der Gesetzgeber meine
bereits erworbenen Rentenansprüche rückwirkend derart drastisch kürzen darf,
hätte ich damals anders geplant. In einem Rechtsstaat darf man ja wohl
erwarten, wenn man schon einen durch Gesetz geregelten Vertrag abschließen
muss, dass man einen Anspruch darauf hat, vorher zu wissen, mit welchen
rückwirkenden nachteiligen Änderungen man später zu rechnen hat.
·
Bestehendes
Recht seit 1965:
§ 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Ausfallzeiten, und
zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für
eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für ein
abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn innerhalb von fünf Jahren danach
eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und die Zeit vom
Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige
Beschäftigung belegt ist.
§ 32 a: Bewertung nach Tabelle Anlage 2 zu § 32 a. Unterschiedliche Bewertung,
je nach Abschluss und Geschlecht. Inkrafttreten: 1.1.1966
·
Rentenversicherungsänderungsgesetz
vom 27.6.1977 (BGBl. I, S. 1040)
§ 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Ausfallzeiten, und
zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für
eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für ein
abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn die Zeit vom Eintritt in die
Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte
mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist.
§ 32 a: Bewertung für Zeiten vor
dem 1.1.65: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
Bewertung
für Zeiten nach dem 31.12.64: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
Inkrafttreten: 1.1.1978
·
Haushaltsbegleitgesetz
1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I, S. 1857)
§ 36 unverändert
§ 32 a: Bewertung für Zeiten
vor dem 1.1.65: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
Bewertung für Zeiten nach dem 31.12.64: 0,075 EP/Monat (=0,9 EP/Jahr)
Inkrafttreten: 1.1.1983
·
Rentenreformgesetz
1992 vom 18.12.1989 (BGBL. I, S. 2261). SGB VI
§ 58: Zeiten der Schulausbildung, einer abgeschlossenen
Fachschulausbildung und einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ab
vollendetem 16. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens 7 Jahre.
§ 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat
(0,75 EP/Jahr),
Inkrafttreten: 1.1.1992, Übergangsregelung 12 Jahre
·
Wachstums-
und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25.9.1996 (BGBl.
I, S. 1461)
§ 58: Zeiten der Schulausbildung, einer abgeschlossenen Fachschulausbildung
und einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ab vollendetem 17. Lebensjahr
sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens 3 Jahre.
§ 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat
(0,75 EP/Jahr),
Inkrafttreten: 1.1.1997, Übergangsregelung 4 Jahre
·
RV-Nachhaltigkeitsgesetz
vom 21.07.2004
§ 74: Der
sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden
Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder
der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert
begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat 0,0625
Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung,
Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig
die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder
Hochschulausbildung werden nicht bewertet.
In diesem Zusammenhang ist auf ein Sondervotum beim oben genannten
BVerfG.-Urteil vom 1.7.1981 hinzuweisen, in dem einer der Richter
folgendermaßen zitiert wird: „Kein ehrbarer Kaufmann könnte so handeln. Nun sei
gewiss der Staat kein ehrbarer Kaufmann. Aber er täte vielleicht gut daran,
sich in seinem Verhalten den ehrbaren Kaufmann zum Vorbild zu nehmen“.
Es verstößt gegen Artikel 3 GG, dass ich als Arbeitnehmer gezwungen
werde, Mitglied in einem gesetzlich geregelten Altersvorsorgesystem zu werden,
in dem ich im Gegensatz zu den Mitgliedern anderer Altersvorsorgesysteme
elementare Grundrechte nicht für mich in Anspruch nehmen kann. Auch der Hinweis
auf die besonders große
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers kann hier nicht überzeugen, insbesondere
wenn man Art. 74 und 74a des Grundgesetzes betrachtet, die mit praktisch
gleichem Wortlaut die Zuständigkeit des Gesetzgebers für die Regelung der
Altersorge von Arbeitnehmern bzw. von Mitarbeitern im öffentlichen Dienst
festlegen, mit extrem unterschiedlichen Ergebnissen. In seinem Urteil vom
6.3.2002 (2 BvL 17/99) stellt das BVerfG unter
anderem fest: „Der allgemeine Gleichheitssatz ist auch dann verletzt, wenn
eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer
anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen“ (Rn. 174).
Im Gesetz über eine Versorgungsrücklage hat der Gesetzgeber festgelegt,
dass die Beiträge von Beamten für ihre spätere Altersversorgung als Sondervermögen einschließlich der Erträge
von der Deutschen Bundesbank verwaltet werden und zu marktüblichen Bedingungen
anzulegen sind, und selbstverständlich nicht für andere Zwecke verwendet
werden dürfen.
Für vergleichbaren Situationen gibt es eine
Vielzahl von Urteilen, die eine rückwirkende Verschlechterung von Leistungen
für nicht zulässig erklären.
Der BGH hat in einem Urteil (IV ZR 218/97 vom 17.3.99) eine Klausel zur
einseitigen Änderung von Bedingungen für bestehende Versicherungsverträge für
unwirksam erklärt:
„Soweit sich die Beklagte das Recht einräumt, die vertragliche Position
des Versicherungsnehmers zu verschlechtern, sucht sie entgegen dem Gebot von
Treu und Glauben einseitig ihre Interessen zu Lasten des Versicherungsnehmers
durchzusetzen.“
Das muss doch erst recht für ein Vertragswerk gelten, das durch Gesetz
geregelt ist. Ist ein Gesetz nicht ein noch höherwertiges Rechtsgut als ein
Vertrag im privaten Recht? Haben Staat und Gesetzgeber in Bezug auf ihr Handeln
nicht eine Vorbildfunktion im Rechtsstaat?
Im Gesetz zur Regelung des Rechts der allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) hat der
Gesetzgeber festgelegt, dass derjenige gegebenenfalls auch die Nachteile zu
tragen hat, der für sich in Anspruch nimmt, von ihm vorformulierte Bedingungen
zum Vertragsinhalt werden zu lassen.
Das BAG hat in mehreren Urteilen zur betrieblichen Altersversorgung
Stellung bezogen (3 AZR 688/87 vom 18.4.89; 3 ABR 54/91 vom 10.3.92 u.a.):
„Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung sind
kündbar. Die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erworbenen Besitzstände der
betroffenen Arbeitnehmer werden kraft Gesetzes nach den Grundsätzen der
Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Je stärker in
Besitzstände eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Änderungsgründe
sein. Für Eingriffe, die noch nicht erdient sind,
genügen sachliche Gründe.“
Nicht mehr, aber auch nicht weniger erwarte ich von der gesetzlichen
Rentenversicherung.
Mit freundlichen Grüßen
Anlagen:
1. Rentenbescheid der DRV-B vom
2. Widerspruch vom
3. Widerspruchsbescheid der DRV-B vom