Ausbildungszeiten
- Rechtsänderungen seit 1960
1. Berufliche Ausbildungszeiten
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Bestehendes Recht 1960:
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)
§ 32: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre sind reine
Ausfallzeiten
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Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 9.6.1965
(BGBl. I, S. 476)
§ 32 a: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre, Bewertung nach
Tabelle Anlage 2 zu § 32 a
Inkrafttreten: 1.1.1966
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Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I, S. 1857)
§ 32 a: Pflichtbeitragszeiten der ersten fünf Kalenderjahre, Bewertung 0,075
EP/Monat entsprechend 0,9 EP/Jahr
Inkrafttreten: 1.1.1983
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Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBL. I, S. 2261). Neu SGB VI
§ 70: Die ersten 48 Monate mit Pflichtbeitragszeiten erhalten mindestens 0,075
EP/Monat, entsprechend 0,9 EP/Jahr
Inkrafttreten: 1.1.1992
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Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25.9.1996 (BGBl. I, S. 1461)
§ 58: Die ersten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten erhalten max.75 % des Gesamtleistungswerts, höchstens jedoch 0,0625 EP/Monat,
entsprechend 0,75 EP/Jahr. Bei Nachweis einer längeren Dauer einer Lehre,
werden entsprechend mehr Monate berücksichtigt.
Inkrafttreten: 1.1.1997
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Altersvermögensergänzungsgesetz vom 21.3.2001 (BGBl. I, S. 403)
§ 71: Durch die Neufassung fällt in vielen Fällen die Anhebung der Bewertung
der beruflichen Ausbildungszeiten weg.
Inkrafttreten: 1.1.2002
Diese Rechtsänderung wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
vom 11.4.2002 rückwirkend zum 1.1.2002 teilweise wieder aufgehoben.
2. Schulische Ausbildungszeiten (Schule, Fachschule, Hochschule)
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Bestehendes Recht 1960:
Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)
§ 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem 15. Lebensjahr sind reine Ausfallzeiten,
und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre
für eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für ein
abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn innerhalb von zwei Jahren danach eine
versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und die Zeit vom
Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles
mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige
Beschäftigung belegt ist.
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Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 9.6.1965
(BGBl. I, S. 476)
§ 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr sind
Ausfallzeiten, und zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis
zu vier Jahre für eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf
Jahre für ein abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn innerhalb von fünf
Jahren danach eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wurde und
die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des
Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige
Beschäftigung belegt ist.
§ 32 a: Bewertung nach Tabelle Anlage 2 zu § 32 a. Unterschiedliche Bewertung,
je nach Abschluss und Geschlecht.
Inkrafttreten: 1.1.1966
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Rentenversicherungsänderungsgesetz vom 27.6.1977
(BGBl. I, S. 1040)
§ 36: Ausbildungszeiten ab vollendetem 16. Lebensjahr sind Ausfallzeiten, und
zwar bis zu vier Jahre für Zeiten der Schulausbildung, bis zu vier Jahre für
eine abgeschlossene Fachschulausbildung und bis zu fünf Jahre für ein
abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn die Zeit vom Eintritt in die
Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte
mit Beiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung belegt ist.
§ 32 a: Bewertung für Zeiten vor
dem 1.1.65: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
Bewertung
für Zeiten nach dem 31.12.64: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
Inkrafttreten: 1.1.1978
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Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20.12.1982 (BGBl. I, S. 1857)
§ 36 unverändert
§ 32 a: Bewertung für Zeiten
vor dem 1.1.65: 0,0833 EP/Monat (=1 EP/Jahr)
Bewertung
für Zeiten nach dem 31.12.64: 0,075 EP/Monat (=0,9 EP/Jahr)
Inkrafttreten: 1.1.1983
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Rentenreformgesetz 1992 vom 18.12.1989 (BGBL. I, S. 2261). Neu
SGB VI
§ 58: Zeiten der Schulausbildung, einer abgeschlossenen
Fachschulausbildung und einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ab
vollendetem 16. Lebensjahr sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens 7 Jahre.
§ 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat
(0,75 EP/Jahr)
Inkrafttreten: 1.1.1992, Übergangsregelung 12 Jahre
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Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
vom 25.9.1996 (BGBl. I, S. 1461)
§ 58: Zeiten der Schulausbildung, einer abgeschlossenen Fachschulausbildung
und einer abgeschlossenen Hochschulausbildung ab vollendetem 17. Lebensjahr
sind Anrechnungszeiten, insgesamt höchstens 3 Jahre.
§ 74: Begrenzte Gesamtleistungsbewertung 75 %, maximal 0,0625 EP/Monat
(0,75 EP/Jahr)
Inkrafttreten: 1.1.1997, Übergangsregelung 4 Jahre
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RV-Nachhaltigkeitsgesetz
vom 21.07.2004
§ 74: Der
sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebende Wert wird für jeden
Kalendermonat mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder
der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf 75 vom Hundert
begrenzt. Der so begrenzte Gesamtleistungswert darf für einen Kalendermonat
0,0625 Entgeltpunkte nicht übersteigen. Zeiten einer beruflichen Ausbildung,
Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet, vorrangig
die Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer
berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Zeiten einer Schul- oder
Hochschulausbildung werden nicht bewertet.