Otto W. Teufel                                            Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V.

Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung u.a.

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BVerfG            Bundesverfassungsgericht                 www.bverfg.de

BSG                Bundessozialgericht                            www.bundessozialgericht.de

LSG                 Landessozialgericht

BAG                Bundesarbeitsgericht                          www.bundesarbeitsgericht.de

LAG                 Landesarbeitsgericht

BFH                 Bundesfinanzhof                                 www.bundesfinanzhof.de

BGH                Bundesgerichtshof                              www.bundesgerichtshof.de

 

Inhalt:      Entscheidungen des BVerfG                                                        ab S.   1

                 Entscheidungen des BGH                                                            ab S. 16

                 Entscheidungen des BSG                                                             ab S. 17

 

 

Entscheidungen des BVerfG

BVerfG am 14.06.2011             Az. 1 BvR 429/11 und 1 BvR 555/09

Familienversicherung mit der Mutter in der gKV, wenn der Vater als selbständiger Rechtsanwalt privat krankenversichert ist.

Die Vb wird nicht zur Entscheidung angenommen.

In der Begründung heißt es u.a., dass es nicht gegen den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip verstößt, wenn den Kindern Verheirateter der Zugang zur Familienversicherung verwehrt wird, wenn das Einkommen des privat versicherten Ehepartners einen bestimmten Wert übersteigt (§ 10 Abs. 3 SGB V), auch wenn die Kinder eines unverheirateten Paares in diesem Fall die Familienversicherung mit der Mutter in Anspruch nehmen können.

 

BVerfG am 11.01.2011             Az. 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09

„Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt.“

„Die Regelung ist jedoch verfassungsgemäß, weil sie einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist. Die Neuregelung des Zugangsfaktors dient dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.“

Damit kassiert das BVerfG die Entscheidung des BSG vom 16.05.2006  (B 4 RA 22/05 R).

 

BVerfG am 06.09.2010             Az. 1 BvR 739/08

BVerfG am 28.09.2010             Az. 1 BvR 1660/08

KV-Beiträge bei Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung

In beiden Fällen hat der Versicherte nach Ausscheiden aus dem Betrieb die Versicherung mit eigenen Mitteln weiter geführt. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Beschwer­den ist, dass im ersten Fall der frühere Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer war, im zweiten Fall ging die Funktion des Versicherungsnehmers vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer über, da der Arbeitgeber wegen einer Insolvenz nicht mehr existierte. Der Versicherungsvertrag blieb bis auf die Versicherungsnummer unverändert.

Die erste Beschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen und damit abgewiesen. Der zweiten Beschwerde hat das BVerfG stattgegeben und festgestellt, dass die Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die privat eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, gegen den Gleichheitssatz des GG verstößt.

Anmerkung: Mit diesen beiden Entscheidungen folgt das BVerfG den Lobby-Interessen der Versicherungswirtschaft, im Gleichklang mit der Politik.

 

BVerfG am 21.07.2010             Az. 1 BvR 2530/05 u.a.

§ 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I S. 1791) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 sind mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht bestandskräftig gewährt worden sind.

 

 

BVerfG am 07.07.2010             Az. 2 BvL 14/02 u.a.

Gesetzliche Regelungen, die für künftige belastende Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpfen (sog. unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüpfung) sind nicht grundsätzlich unzulässig. Die unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt. 

Die Verlängerung der früher sogenannten Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 war mit belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil den Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen.

 

BVerfG am 23.06.2010             Az. 2 BvR 2559/08 u.a.

Thema: Untreue (§ 266 StGB)

Leitsätze:

1.    Der Untreuetatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren. 

2.    Die Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot). 

3.    Der in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt erhöht die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.

 

BVerfG am 26.05.2010             Az. 1 BvR 1721/09

Die Vb (Verfassungsbeschwerde) wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Anmerkung: Obwohl die Argumente der Beschwerde weit über das hinaus gingen, was das BVerfG in der Vergangenheit berücksichtigt und bewertet hat, wurde auch diese Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

BVerfG am 07.04.2010             Az. 1 BvR 718/09

Rückwirkende Eingriffe bei Schul- und Studienzeiten

Die Vb ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraus­setzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorlie­gen. Sie hat keine hin­reichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzu­lässig ist.

Die Vb ist nicht hinrei­chend begründet (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Insbesondere fehlt es an der notwen­digen  Ausein­andersetzung mit den an­gegriffenen Entscheidun­gen  und mit der ein­schlägigen Rechtspre­chung des BVerfG.
Von einer weiteren Be­gründung wird nach § 93 Abs. 1 Satz3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Anmerkung: Obwohl die Argumente der Beschwerde weit über das hinaus gingen, was das BVerfG in der Vergangenheit berücksichtigt und bewertet hat, wurde auch diese Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

BVerfG am 07.07.2009             Az. 1 BvR 1164/07

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.

 

 

BVerfG am 05.02.2009             Az. 1 BvR 1631/04

Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit: Die Vb wird nicht zur Entscheidung angenommen.

„Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen durch das Ruhestandsförderungsgesetz und die durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vorgenommene weitere Beschleunigung waren verfassungsgemäß.“
„Die Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften dienen einem Gemeinwohlzweck.“
„Es gelten nicht die gleichen Rechte wie bei einem privaten Versicherungsverhältnis.“

 

BVerfG am 11.11.2008             Az. 1 BvL 3/05 u.a.

Vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.

„Die Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.“

Das beinhaltet auch die im Gesetz vorgegebenen Stichtage für den Vertrauensschutz.

 

BVerfG am 07.10.2008             Az. 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07

Beitrag zur Pflegeversicherung

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. Art. 6 Nr. 1 2. SGB VI-ÄndG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

BVerfG am 18.06.2008             Az. 2 BvL 6/07

Pension nach Altersteilzeit

Am 18.06.2008 hat das BVerfG entschieden, das die anteilige Kürzung von Pensionen aufgrund von Teilzeitarbeit mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3) nicht vereinbar ist. Dabei stützt sich das BVerfG auf die Tatsache, dass Teilzeitarbeit überwiegend von Frauen ausgeübt wird, und damit eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vorliegt.

 

 

BVerfG am 28.05.2008             Az. 2 BvL 11/07

Ernennung von Beamten auf Zeit:

„Das Lebenszeitprinzip in Form der lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zuge­ordneten Ämter gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksich­tigen, sondern zu beachten sind. Die in § 25b LBG NRW geregelte Übertragung von Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den Kernbereich des Lebens­zeitprinzips und ist daher mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Die Vorschrift ist nichtig.“

 

 

BVerfG am 07.04.2008             Az. 1 BvR 1924/07

Vb zur Beitragspflicht zur gKV aus der Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen: Die Vb wird nicht zur Entscheidung angenommen.

„Die angegriffene Vorschrift genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt, dass staatliches Handeln, welches in Grundrechte eingreift, eine gesetzliche Grundlage hat, welche nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt ist.“

„Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie bildet ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenver­sicherung. Den betroffenen Personen sind die damit verbundenen Folgen zumutbar. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen berechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Gesetz­geber kann dazu auch Teilgruppen herausgreifen und diese zu höheren Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Hierzu durfte der Gesetzgeber vor allem die bisherige Privilegierung der Bezieher nicht wiederkehrender Versorgungsleistungen beseitigen, deren Besserstellung gegenüber den Beziehern laufender Versorgungsleistungen ohnedies verfassungsrechtlich problematisch war.“

 

BVerfG am 28.02.2008             Az. 1 BvR 2137/06

Allgemeiner und voller Beitragssatz zur KVdR

Mit seiner Entscheidung  vom 28.02.2008 hat das BVerfG 6 Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Dabei ging es einmal um die Verdoppelung der Beiträge aus Versorgungsbezügen seit dem 01.01.2004, zum Zweiten darum, dass allein Rentner den allgemeinen Beitragssatz zahlen müssen, ohne Anspruch auf Krankengeld zu haben.

Anmerkungen:

Das BVerfG ist konsequent bei seiner Auffassung geblieben, dass für Arbeitnehmer und insbesondere Rentner nicht die gleichen Rechte gelten wie für andere Bürger, weil – so das BVerfG – zwischen Arbeitnehmern und Rentnern einerseits, sowie anderen Bürgern (z.B. Politiker, Selbständige, Beamte, Richter, Pensionäre) andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass aus den letzten 30 Jahren keine Entscheidung des BVerfG rund um das Thema Altersrenten und Altersrente bekannt ist, in dem nicht das BVerfG der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (auf deutsch: politische Willkür) ein höheres Recht eingeräumt hätte als den Grundrechten von Arbeitnehmern und Rentnern

Das BVerfG berücksichtigt dabei nicht, dass die Aufteilung der Bevölkerung auf die verschiedenen Versorgungssysteme (z.B. gesetzliche KV, private KV, Beamtenversorgung) rein willkürlich ist und aus vordemokratischen Zeiten (19. Jahrhundert) stammt. So erhöht sich bei Pensionären die von allen getragene Beihilfe im Krankheitsfall von in der Regel 50 auf 70 Prozent, wobei noch dazu kommt, dass Pensionäre damit als Privatpatienten behandelt werden. Bei Rentnern dagegen erhöht sich der Eigenanteil auf zum Teil weit über 50 Prozent, und das, entgegen rechtlicher Regelung (§ 243 SGB V), mit überhöhtem Beitragssatz.

Die höhere Belastung für freiwillig versicherte Rentner war in der Vergangenheit damit begründet worden, dass sie im Berufsleben überwiegend nicht der gesetzlichen KV angehört haben. Interessanterweise zahlen sie aus ihren Versorgungsbezügen jetzt mit dem ermäßigten Beitragssatz weniger als pflichtversicherte Rentner.

Wenn das BVerfG behauptet, dass 1973 die Beitragszahlungen der Rentner noch zu gut 70 Prozent deren Leistungsaufwendungen abgedeckt hätten, so verdrängt es die Tatsache, dass bis 1983 die KV-Beiträge für die Rentner in vollem Umfang durch die Beiträge der Arbeitnehmer getragen wurden, das heißt unter anderem durch die heutigen Rentner. Im übrigen wird es den Grundzügen eines Solidarsystems nicht gerecht, wenn diejenigen, die ihr ganzes Berufsleben lang aus Solidarität mit den übrigen Versicherten hohe Beiträge gezahlt haben, als Rentner damit konfrontiert werden, dass sie zu wenig ins System einzahlen.

Das BVerfG verdrängt außerdem, dass auch das System der gesetzlichen KV durch den Gesetzgeber mit einer Reihe von Aufgaben belastet ist, für die der Bund aber nicht die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt. Zuletzt wurden z.B. durch Hartz IV und das GMG zur Entlastung der öffentlichen Haushalte der überwiegende Teil der Sozialhilfeempfänger – jetzt ALG II – mit minimalen Beiträgen in die gesetzliche KV abgeschoben. Für sie kommen jetzt überwiegend allein die Beitragszahler auf.

Im November 2005 haben die fünf Wirtschaftsweisen darauf hingewiesen, das zur vollständigen Finanzierung der sogenannten versicherungsfremden Leistungen in Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zusätzlich 65 Milliarden Euro pro Jahr aus öffentlichen Haushalten notwendig wären. An dieser erheblichen Sondersteuer (so Prof. Rürup in der Financial Times Deutschland am 10.11.2005) beteiligen sich Verfassungsrichter nicht. Sie profitieren damit zumindest indirekt von dem Zwei-Klassensystem, das sie so vehement verteidigen. Das gibt auch dieser Entscheidung einen mehr als faden Beigeschmack.

 

BVerfG am 28.02.2008             Az. 1 BvR 1778/05

Vb wegen Ungleichbehandlung gKV – Beihilfe/private KV

Die Vb wurde nicht zur Entscheidung angenommen, „sie ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.“

„Die gesetzliche Krankenversicherung beruht auf dem Grundkonzept, dass die Versicherten bei Eintritt von Krankheit unabhängig von der Höhe ihrer Beiträge eine bedarfsgerechte medizinische Versorgung erhalten (vgl.BVerfGE 115, 25 <27> ). Damit steht die gesetzliche Krankenversicherung im Gegensatz zu der privaten Eigenvorsorge des Beamten und der ergänzenden, nachrangigen Unterstützung durch den Dienstherrn. Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge ist am Regeltyp des Dienstes im Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen ist.“

 „Es steht mit dem Grundgesetz in Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein haben und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Der Leistungskatalog darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht.“

 

BVerfG am 13.02.2008             Az. 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05

Vb wegen zu geringer Absetzbarkeit von Beiträgen zu berufsständischer Versorgung

Die Vb’s wurden nicht zur Entscheidung angenommen, mit Hinweis auf das BVerfG-Urteil vom 06.03.2002 und dem daraus sich ergebenden Alterseinkünftegesetz.

„Im selben Umfang, wie dies den Beamtenpensionären bis zum 31. Dezember 2004 abverlangt wurde, hätten auch die Beschwerdeführer als selbständig tätige Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen die ungleiche Besteuerung ihrer Altersvorsorge im Verhältnis zu nichtselbständig tätigen Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung hinzunehmen.“ (Rn. 24)

„Aus dem Verbot doppelter Besteuerung lässt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der Aufbauphase ableiten. Der Gesetzgeber kann dem Verbot doppelter Besteuerung ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase Rechnung tragen. Ein Verstoß wäre deshalb in den Veranlagungszeiträumen der Versorgungsphase zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung unterworfen werden.“ (Rn. 29)

 

BVerfG am 13.02.2008             Az. 2 BvL 1/06

Vorlage des BFH wegen zu geringer Absetzbarkeit von Beiträgen zur KV

„Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schützt nicht nur das sogenannte sächliche Existenzminimum. Auch Beiträge zu privaten Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall können Teil des einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Für die Bemessung des existenznotwendigen Aufwands ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene abzustellen.“

Beschluss:

1.    § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Einkommensteuerge­setz in der für den Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung und alle nachfolgend­en Fassungen einschließlich der zum 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) in Kraft getretenen Nachfolgevorschrift des § 10 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Absatz 4 Einkommensteuergesetz sind mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit nach Maßgabe der Gründe der Sonderausgabenabzug die Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und einer privaten Pflegepflichtversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten.

2.    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Neu­regelung zu treffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben § 10 Absatz 3 Einkommensteuerge­setz sowie die Nachfolgeregelungen, insbesondere § 10 Absatz 4 Einkommensteuerge­setz in der Fassung des Artikel 1 Nr. 7 des Alterseinkünftegesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3150) weiter anwendbar.

3.    In Ermangelung einer Neuregelung sind ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und zur privaten Pflegepflichtversicherung bei der Einkommensteuer in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

 

BVerfG am 11.12.2007         Az. 2 BvR 797/04

Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft auf das Witwengeld.

 

 

BVerfG am 26.07.2007         Az. 1 BvR 824/03 und 1 BvR 1247/07

Rentenanpassungen 2000 bzw. 2004

Das BVerfG hat zwei Vb’s nicht zur Entscheidung angenommen: „Sie sind ohne Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung von Verfassungsrechten der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.“

Die Argumentation des BVerfG ist höchst widersprüchlich. Einerseits wird der Schutz der Rentenversicherung durch das GG und die Bindung des Gesetzgebers bei Eingriffen in die gRV an die Verfassung betont, andererseits kommt das BVerfG auch bei dieser Entscheidung zu der Erkenntnis, dass in jedem Fall die politische Gestaltungsfreiheit Vorrang vor den Grundrechten von Arbeitnehmern und Rentnern hat. Seit 1981 ist keine einzige Entscheidung des BVerfG bekannt, in der ein Eingriff in das Rentenver­sicherungsrecht als verfassungswidrig eingestuft worden ist. (Das war, nachdem 1978 zum ersten Mal schwerwiegende rückwirkende Eingriffe des Gesetzgebers in die gRV vorgenommen worden waren)

Das BVerfG ist konsequent bei seiner Einstellung geblieben, dass für Arbeitnehmer und Rentner in Bezug auf ihre Altersversorgung elementare Grundrechte nicht gelten, sondern durch politische Gestaltungsfreiheit ersetzt werden, im Gegensatz zur Altersversorgung bei Politikern, privat- oder kammerversicherten Selbständigen, sowie Beamten und Richtern.

So ist z.B. bei Beamten und Richtern eine angespannte Haushaltslage kein Grund für eine Kürzung der Altersversorgung (BVerfG am 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02).

Für die gesetzliche Rentenversicherung betont das BVerfG jedoch den Vorrang für die Sicherung der Finanzen und die Entlastung der öffentlichen Haushalte. Das BVerfG berücksichtigt dabei weiterhin nicht, dass der Staat seit 50 Jahren zur Finanzierung von versicherungsfremden Leistungen Jahr für Jahr mehr aus der gesetzlichen RV herausge­nommen hat als eingezahlt, wovon eben auch Verfassungsrichter persönlich erheblich profitieren. Laut Sachverständigenrat im November 2005 müsste der Staat zusätzlich 65 Milliarden Euro jährlich aufwenden, um alle versicherungsfremden Leistungen in Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung in vollem Umfang zu finanzieren. Bei wirklicher Gleichheit entsprechend Art. 3 GG müssten alle Nichtmitglieder der gesetz­lichen Sozialversiche­rung einen Zuschlag zu ihrer monatlichen Lohn-/Einkommensteuer in Höhe von etwa 50 Prozent zahlen, das heißt auch Verfassungsrichter. Eine Antwort darauf, wieweit dieser persönliche Vorteil von Verfassungsrichtern zu Lasten von Arbeitnehmern und Rentnern im öffentlichen Interesse liegt, ist das BVerfG auch dieses Mal wieder schuldig geblieben.

 

BVerfG am 26.06.2007             Az. 1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03

Rentenversicherungspflicht - wesentliche Aussage:

„Mit der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hat der Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum in verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht. Die Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer verfolgt einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass selbständige Lehrer, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, schutzbedürftig sind, weil sie wie abhängig Beschäftigte zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf die eigene Arbeitskraft angewiesen sind. Neben dem Schutz der Betroffenen dient die gesetzliche Rentenversicherung auch der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im Alter entgegenwirkt und so eine übermäßige Inanspruchnahme der staatlichen Gemeinschaft verhindert.“

Der letzte Satz dokumentiert wohl die wahre Gesinnung und Absicht.

 

BVerfG am 20.03.2007         Az. 2 BvL 11/04

Der Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber zu beachten sind. Die in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG vorgesehene Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre kann nicht auf eine hinreichende Rechtfertigung gestützt werden und ist mit Art. 33 Abs. 5 GG daher unvereinbar. Die Vorschrift ist für nichtig zu erklären.

Zwei der Verfassungsrichter haben ein Minderheitenurteil abgegeben.

Markante Aussagen in der Begründung:

Die Versorgungsbezüge der Beamten wurden seit jeher auf Grundlage der Dienstbezüge ihres letzten Amtes festgesetzt. Entsprechende Regelungen enthielten bereits die beamtenrechtlichen Vorschriften des Deutschen Reichs (vgl. § 42 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten vom 31. März 1873 - RBG – RGBl S. 61) und Preußens (vgl. § 10 des Preußischen Gesetzes betreffend die Pensionierung der unmittel­baren Staatsbeamten vom 27. März 1872, GS S. 268) in der Zeit nach 1871.

Art. 33 Abs. 5 GG schützt mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind.

 

BVerfG am 27.02.2007             Az. 1 BvL 10/00

Die Neuregelung bei der Berücksichtigung und Bewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ab 01.01.1997 ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit sie die rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre solcher Versicherter mindert, die Versicherungslücken als Folge eines Wechsels in einen anderen Erwerbs­status aufweisen.

Markante Aussagen in der Begründung:

Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für Rentenanwartschaften schließt deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht.
Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohl­zweck dienen und verhältnismäßig sein.
Der in der gesetzlichen Regelung liegende Eingriff in die Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeits-grundsatzes.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zur Prüfung gestellte Vorschrift mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Die unterschiedliche Behandlung der dargestellten Gruppen durch den Gesetzgeber wird durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.

Anmerkung: Nach wie vor muss für das BVerfG die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorgesysteme, die auf den Ständestaat des 19. Jahrhunderts zurückgeht, dafür herhalten, dass elementare Grundrechte für Arbeitnehmer außer Kraft gesetzt und durch die politische Gestaltungsfreiheit (Willkür) ersetzt werden. Bei anderen Altersvorsorgesystemen gelten selbstverständlich entweder das Vertragsrecht (berufsständische Versorgungswerke, private Altersvorsorge) oder der direkte Schutz der Verfassung (Beamtenversorgung). S. auch Entscheidung des BVerfG  2 BvL 11/04 vom 20.03.2007. Im November 2005 hat der Sachverständigenrat darauf hingewiesen, dass in der Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung insgesamt 65 Mrd. Euro an Bundes-mitteln fehlen, um alle versicherungsfremden Leistungen abzudecken, Aufwendungen, an denen sich auch Verfassungsrichter nicht beteiligen müssen.
Es ist zu bedauern, dass das BVerfG in dieser Entscheidung nicht eine vergleichbare Sensibilität gegenüber den Grundrechten der Arbeitnehmer gezeigt hat, wie zum Beispiel in der Entscheidung vom 20.03.2007, in der es um die Grundrechte für Richter und Beamte ging.

 

BVerfG am 16.03.2006             Az. 1 BvR 1311/96

Die Verfassungsbeschwerde über die rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre wird nicht zur Entscheidung angenommen. Im wesentlichen aus formalen Gründen. Dazu: „Die Einschnitte in die Rentenanwartschaft des Beschwerdeführers sind durch Gründe des Allgemeinwohls gedeckt. Ein solcher die Regelung tragender Grund für die Neuordnung der in Frage stehenden Zeiten war vor allem die Stärkung des Äquivalenzprinzips in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang das Ziel verfolgt, die Umstrukturierung ohne wesentliche zusätzliche Kosten für die Versichertengemeinschaft zu erreichen. Folglich konnten höhere, der Gesamtbeitragslast der Versicherten entsprechende Leistungen für beitragsfreie Zeiten nur in Verbindung mit entsprechenden Einsparungen bei anderen Versicherten mit niedriger Beitragsdichte erfolgen. Dieses Ziel trägt einem wichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, nämlich der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung.“

 

BVerfG am 06.12.2005             Az. 1 BvR 347/98 u.a.

Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.

 

BVerfG am 27.09.2005             Az. 2 BvR 1387/02

Wann sind Kürzungen der Beamtenpensionen zulässig? Leitsätze:

1.    Es existiert kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Auch gibt es keinen hergebrachten Grund­satz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.

2.    Im Beamtenrecht ist das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genom­men keine ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.

3.    Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amts­angemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versor­gungssysteme vereinbar ist.

 

BVerfG am 26.07.2005             Az. 1 BvR 782/94 u.a.

Verbraucherschutz: Übertragung von Lebensversicherungen auf ein anderes Versicherungs­unternehmen.

 

BVerfG am 31.08.2004             Az. 1 BvR 285/01

Versicherungspflicht: Verhältnis gesetzliche RV zu berufständischer Versorgung: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ( bei berufsständische Versorgung) erlischt automatisch, wenn eine andere, versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird.

 

BVerfG am 29.07.2004             Az. 1 BvR 737/00

Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten:

 

BVerfG am 23.06.2004             Az. 1 BvL 3/98 u.a.

1.    DDR – Zusatz- und Sonderversorgungssysteme: § 6 Absatz 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Absatz 3 Nummer 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschafts­überführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (Bundesge­setzblatt I Seite 1674) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh­rungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1939) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2.    Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

 

BVerfG am 03.02.2004             Az. 1 BvR 2491/97

Verfassungsbeschwerde: Rentenabschlag bei Altersrente für Frauen: Die Verfassungsbe­schwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Argumente:
“Auch nach der Reform 1992 sank das durchschnittliche Renteneintrittsalter weiter auf weniger als 60 Jahre (vgl. BTDrucks 13/4610, S. 19, 22). Die Belastung der Rentenkassen und die Beitragssätze stiegen weiter an.“
Anmerkung: Nach VDR - RV in Zeitreihen – lag das durchschnittliche Renteneintrittsalter (Altersrenten) für Männer in den alten Bundesländern 1991 bei 62,8 Jahren, 1995 bei 62,6, 2000 bei 62,4 und 2004 bei 63,3 Jahren. Bezogen auf alle Versichertenrenten in den alten Bundesländern lag das durchschnittliche Renteneintrittsalter 1991 bei 60,4, 1995 bei 60,3, 2000 bei 60,5 und 2004 bei 61,1 Jahren.

„Die in Frage stehende Regelung ist von gewichtigen öffentlichen Interessen getragen. Der Gesetzgeber wollte mit dem WFG 1996 ebenso wie schon vorher mit dem RRG 1992 die Beitragssätze senken oder jedenfalls stabilisieren, um so die Rentenversicherung dauerhaft für die Beitragspflichtigen bezahlbar zu erhalten und den Produktionsfaktor Arbeit im Interesse der Schaffung oder jedenfalls der Erhaltung von Arbeitsplätzen von zusätzlichen Lohnnebenkosten frei zu halten. Diese Ziele dienen dem allgemeinen Wohl im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG und sind legitim.“
Anmerkung: Diese Argumentation ist unredlich. Bereits 1994 hat der VDR darauf aufmerksam gemacht, dass nicht durch Bundeszuschüsse gedeckte versicherungsfremde Leistungen in der gesetzlichen Sozialversicherung 100 Milliarden DM pro Jahr ausmachen, im Jahre 2005 waren es nach Aussagen der fünf „Wirtschaftsweisen“ 65 Milliarden Euro. Mit sachgerechter Finanzierung durch Steuermittel könnte der Gesamtbeitragssatz um mehr als acht Prozentpunkte gesenkt werden. Hier findet eine gigantische Umverteilung zu Lasten der Arbeitnehmer und zugunsten der versicherungsfreien Personen (u.a. Politiker, Beamte und Richter) statt. Von gewichtigem öffentlichen Interesse kann also keine Rede sein.

 

BVerfG am 12.02.2003             Az. 1 BvR 624/01

KV: Keine Familienversicherung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

 

BVerfG am 13.12.2002             Az. 1 BvR 1660/96

KV: Zugang zur KVdR, wesentliche Aussage:

„Der Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht angehalten, beitragspflichtige Einnahmen unterschiedlicher Herkunft und Rechtsnatur allein wegen ihrer gemeinsamen Eigenschaft als "Altersbezüge" grundsätzlich gleich zu behandeln, insbesondere sie einem einheitlichen Beitragssatz zu unterwerfen. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge müssen nicht schon deshalb in gleichem Maß mit Beiträgen belastet werden, weil beide Arten von Einnahmen der Alterssicherung dienen. Ebenso wenig ist es gleichheitsrechtlich geboten, das Beitragsrecht für Pflichtversicherte und für freiwillig Versicherte einheitlich zu regeln. Art. 3 Abs. 1 GG lässt es zu, das Beitragsrecht der freiwillig und Pflichtversicherten unterschiedlich zu gestalten. (RNr. 18)

Die Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte ist von dem Grundgedanken bestimmt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für Rentner zu entlasten . Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck insbesondere Regelungen erlassen, die den Zugang zur beitragsgünstigen Krankenversicherung der Rentner deutlich einge­schränkt haben. Dadurch sollte die Zahl der Versicherten, die nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in der freiwilligen Krankenversicherung höhere Beiträgen entrichten, gesteigert werden. Dieses Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und kann es rechtfertigen, die freiwillig Versicherten beitragsmäßig schlechter als die Pflichtversicherten zu stellen.“ (RNr. 22)

 

BVerfG am 06.03.2002             Az. 2 BvL 17/99

1.      § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1898, berichtigt 1991 Seite 808), zuletzt geändert durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 1959), einschließlich aller nachfolgenden Fassungen, ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6.000 Deutsche Mark zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in seinen jeweiligen Fassungen nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind.

2.      Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Soweit § 19 des Einkommensteuergesetzes gemäß Ziffer 1 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, bleibt die Vorschrift bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2004, weiter anwendbar.

Markante Aussagen in der Begründung:

Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, "wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt" (BVerfGE 1, 14 <52>; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 <141>). Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 93, 386 <397>) (Rn.174).

Was bereits der Einkommensteuer unterlegen hat, darf nicht ein zweites Mal, also doppelt, besteuert werden (Rn 206).

 

BVerfG am 20.02.2002             Az. 1 BvL 19/97 u.a.

Beschluss: Die Vorlagen (nach Artikel 100 Abs. 1 GG) sind unzulässig.

Markante Aussagen in der Begründung:

Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit, die verhindern soll, dass der rechtsunterworfene Bürger durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird (vgl. BVerfGE 45, 142 <167> m.w.N.). Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in erster Linie Vertrau­ensschutz (vgl BVerfGE 72, 175 <196>; 88,384 <403>; stRspr), der Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 59,128 <164 ff.>).

Erst recht kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nach § 47 Abs. 1SGB X grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

 

BVerfG am 03.04.2001             Az. 1 BvR 1629/94

PV-Beitrag bei Kindererziehung: Leitsatz: Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.

 

BVerfG am 03.04.2001             Az. 1 BvR 2014/95

Vorschrift einer privaten PV für privat Versicherte ist rechtmäßig

 

BVerfG am 03.04.2001             Az. 1 BvR 81/98

Zugang zur PV für Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind: Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art, 3 Abs. 1 GG), dass der Gesetzgeber schutzbedürftige Personen ohne Krankenversicherungsschutz vom Zugang zur gesetzlichen PV ausgeschlossen hat, die als Volksversicherung angelegt ist. Diesen Personen ist zumindest ein Beitrittsrecht einzuräumen.

 

BVerfG am 03.04.2001             Az. 1 BvR 1681/94

Private PV – Prämiengestaltung: Ein Zutritt zur sozialen PV für die privat Krankenversicherten musste vom Gesetzgeber nicht ermöglicht werden.

 

BVerfG am 28.08.2000             Az. 1 BvR 2328/96

Verfassungsbeschwerde – Zulässigkeit

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht an eine Vorinstanz zurückverwiesen wird. Die Bindungswirkung des Revisionsurteils hinsichtlich der für einen Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage ändert daran nichts. Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung schaffen für sich allein keine Beschwer im Rechtssinne. Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren Verfahren noch Erfolg haben kann

BVerfG am 24.05.2000             Az. 1 BvL 1/98 u.a.

Die Nicht-Berücksichtigung von Beiträgen aus Einmalzahlungen bei der Berechnung von Arbeitslosen- und Krankengeld ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

 

BVerfG am 22.03.2000             Az. 1 BvR 1136/96

VBL – Berechnung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst:

 

BVerfG am 15.03.2000             Az. 1 BvL 16/96 u.a.

Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse, die in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens zu mehr als 90 Prozent der Zeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, der Zugang zur KvdR verweigert wird.

 

BVerfG am 29.12.1999             Az. 1 BvR 679/98

Erfolglose Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen sogenannte versicherungsfremde Leistungen

Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Zur Begründung heißt es u.a.:

1. Die Vb hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das BVerfG hat schon mehrfach entschieden, dass in der Sozialversicherung das Versicherungsprinzip entscheidend durch Gesichtspunk­te modifiziert wird, die der Privatversicherung fremd sind. Die gesetzliche Rentenversiche­rung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge. Rentenansprüche und Anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Sie unterfallen auch der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie stehen jedoch zugleich in einem ausgeprägten sozialen Zusammenhang. Deshalb hat der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.

2. Die Kammer hat die Annahme der Vb auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte für angezeigt gehalten. Sie verweist zur historischen Entwicklung der Einnahmen der Rentenversicherungsträger, zu den kompetenzrechtlichen Grundlagen der Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und zu den Fragen der Finanzverfassung (Art. 104a ff GG) auf die umfangreichen Ausführungen in dem mit der Vb angegriffenen Urteil des Bundessozialgerichts. Gegen diese Ausführungen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Für die Entscheidung der Kammer war weiter wesentlich, dass die politische Diskussion der vergangenen Jahre deutlich gemacht hat, dass der Gesetzgeber um ein ausgewogenes Finanzierungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung bemüht ist und die Belastung der Beitragszahler in Grenzen zu halten sucht.

Inzwischen werden Einnahmen aus der Energiesteuer ("Öko-steuer") zur Finanzierung der Leistungen der Rentenversicherung verwendet. Dies hat zu einer Beitragsentlastung geführt.

(Vorhergehendes Urteil des BSG vom 28.1.1998 - B 12 KR 6/97 R - s. unten)

Anmerkung des Verfassers: Wer die entsprechenden Zahlen des Bundesarbeitsministeriums (BMA), des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) und der Bundesversiche­rungsanstalt für Angestellte (BfA) auswertet, kommt zu dem Ergebnis, dass auch im Jahre 2001 der Bundeszuschuss nicht ausgereicht hat, um die versicherungsfremden Leistungen in vollem Umfang abzudecken.

Es ist bemerkenswert, dass weder das BVerfG noch die Sozialgerichtsbarkeit es bisher für notwendig erachtet haben, hier vom Gesetzgeber die notwendige Transparenz einzufordern, auch wenn diese Belastung unsere obersten Richter nicht trifft.

 

BVerfG am 28.04.1999             Az. 1 BvL 32/95,    1 BvR 2105/95

1.      Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.  

2.      Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in der Deutschen Demokra­tischen Republik bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversiche­rung überführt wurden. Die Vorschrift des Einigungsvertrages über die Zahlbetragsgaran­tie ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen, dass der hier garantierte Zahlbetrag für Bestandsrentner ab 1. Januar 1992 an die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist.  

3.      Die Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG und ist nichtig.  

4.       Die bis zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderver­sorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Renten­versicherung - als Norm des Bundesrechts weitergeltende - Vorschrift des § 23 Abs. 1 RAnglG und die Übergangsbestimmungen des § 6 1. RAV und des § 8 2. RAV sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

Anmerkung des Verfassers: Alle ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes erhalten heute eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Alle ihre Nachfolger in der heutigen Bundesrepublik zahlen selbstverständlich als Beamte keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung. Im Gegensatz zu unseren Politikern sind wir deshalb der Meinung, dass auch die Transferleistungen, die auch wir nicht in Frage stellen, zu den sogenannten versicherungsfremden Leistungen zu zählen sind, die in einem Rechtsstaat aus Steuermitteln aufgebracht würden. Im Jahre 2001 waren das nach Angaben der BfA 24,1 Mrd. DM.

 

BVerfG am 05.02.1999             Az. 2 BvL 1/86

Die Besoldung von Richtern und Beamten mit Kindern war im Zeitraum von 1988 bis 1996 zu gering. Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Einklang zu bringen. Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes.

 

BVerfG am 28.10.1994             Az. 1 BvR 1498/94

Vb zu versicherungsfremden Leistungen

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Denn aus den Grundrechten folgt kein Anspruch eines Mitglieds eines verfassungsmäßig eingerichteten Zwangsverbandes auf generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel.

Anmerkung des Verfassers: Damit hat das BVerfG festgestellt, dass es einen Versicherten praktisch nichts angeht, was der Gesetzgeber mit seinen Beiträgen macht.

 

BVerfG am 08.04.1987             Az. 2 BvR 909/82 u.a. 64/83,  124/84

Vb zur Künstlersozialversicherung mit Aussagen zu versicherungsfremden Leistungen

Wichtige Aussagen:
„Im Sachbereich der Sozialversicherung verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen  - bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise – sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute kommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt.“
„Die Gefahr der Aushöhlung besteht insbesondere dann, wenn die Sonderabgaben unter Berufung auf Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern ausgedehnt und so ausgestaltet werden, dass sie an Stelle von Steuern treten können. Wegen dieser Konkurrenz versagt es das Grundgesetz dem Gesetzgeber kompetenzrechtlich, Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf eine öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu verwenden.“
und
„Der Gesetzgeber kann sich seiner Regelungskompetenz für die Sozialversicherung nicht bedienen, um dadurch Mittel für die Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben aufzubringen. Die Finanzmasse der Sozialversicherung ist tatsächlich und rechtlich von den allgemeinen Staatsfinanzen getrennt. Ein Einsatz der Sozialversicherungsbeiträge zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates ist ausgeschlossen.“

Anmerkung des Verfassers: Offensichtlich gab es 1987 bei Verfassungsrichtern noch einen Rest an Gerechtigkeitsempfinden.

 

BVerfG am 01.07.1981             Az. 1 BvR 874/77 u.a.

Nachteilige Änderung bei den Ausbildungs-Ausfallzeiten

Die Begrenzung der Bewertung der Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und Rentenan­wartschaften durch das zwanzigste Rentenanpassungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt auch, soweit Personen aufgrund des Rentenreformgesetzes des Jahres 1972 freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherte beigetreten sind oder als solche vom Recht der Nachentrichtung von Beiträgen Gebrauch gemacht haben.

Markante Aussagen in der Urteilsbegründung:

Soweit zugleich in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksich­tigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversi­cherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Daher gebührt dem Gesetzgeber auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestal­tungsfreiheit. Insoweit kommt es indessen darauf an, dass gerade für diese Eingriffe legitimierende Gründe gegeben sind. Solche Gründe liegen bei Regelungen vor, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenver­sicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.

Dabei sind gesetzliche Neuregelungen, die in Positionen eingreifen, die in der Vergangenheit begründet sind, nur zulässig, wenn sie durch Gründe öffentlichen Interesses unter Berück­sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind.

 

Entscheidungen des BGH

 

BGH am 17.03.1999                 Az. IV ZR 218/97

Änderungen in Versicherungsbestimmungen (priv. Versicherung)

Eine in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel, die vorsieht, dass das Unternehmen bei Änderungen von Gesetzen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung etc. und auch der Beseitigung von Auslegungszweifeln berechtigt sein soll, einzelne Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen, ist unwirksam.

Soweit sich die Beklagte das Recht einräumt, die vertragliche Position zu Lasten des Versicherungsnehmers zu verschlechtern, sucht sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig ihre eigenen Interessen zu Lasten des Versicherungsnehmers durchzusetzen.

 

 

Entscheidungen des BSG

 

BSG am 18.01.2011                  Az. B 4 AS 108/10 R

Höhe des Zuschusses zur pKV bei Arbeitslosengeld II - Empfängern

Die Beklagte muss dem Kläger die Beiträge zur pKV in voller Höhe erstatten, in diesem Fall 207,39 Euro anstatt 129,54 Euro wie bei der gKV.

 

BSG am 12.01.2011                  Az. B 12 KR 20/10 R

Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung verglichen.

Thema: Beiträge zur gKV aus der Kapitalzahlung einer Direktlebensversicherung.
Basis: Urteil des BVerfG vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08)

 

BSG am 25.06.2009                  Az. B 3 KR 3/08 R

Praxisgebühr

Der Senat hat entschieden, dass die in der Öffentlichkeit vielfach als Praxisgebühr ( § 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V) bezeichnete vierteljährliche Zuzahlung von 10 Euro für den Arzt­besuch von Versicherten nicht verfassungswidrig ist, und deshalb die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Die Praxisgebühr fügt sich nahtlos in das System der sonstigen Zuzahlungen ein, die von den GKV-Versicherten bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (zB Arzneimittel, Heilmittel und Hilfsmittel) zu entrichten sind.

Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstsein an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen.

 

BSG am 28.04.2009                  Az. B 13 R 133/08 R

Rentenanpassung 2007

Die Revision wurde als unzulässig verworfen.

„Die Revisionsbegründung genügt den gestellten Anforderungen nicht.“

 

BSG am 21.01.2009                  Az. B 12 R 1/07 R

Rentenanpassung 2005

Die Ablehnung einer Rentenerhöhung zum 1.7.2005 durch den Bescheid der Beklagten "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.8.2005 ist rechtmäßig. Die Anwendung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zutreffend erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung zum 1.7.2005 zusteht. Der erkennende Senat macht sich hierzu in vollem Umfang die Ausführungen des 13. Senats des BSG im Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R (Umdruck RdNr 15 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zu eigen.

 

BSG am 13.11.2008                  Az. B 13 R 13/08 R

Rentenanpassung 2005

Die Ablehnung einer Rentenerhöhung zum 1.7.2005 durch den Bescheid der Beklagten "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.11.2005 ist rechtmäßig. Die Anwendung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zutreffend erkannt, dass der Klägerin kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung zum 1.7.2005 zusteht.

 

BSG am 13.11.2008                  Az. B 13 R 77/07 R

Berücksichtigung und Bewertung von Schul- und Studienzeiten

Die Revision wird zurückgewiesen, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

„Gemäß § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI ist bei Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht anzuwenden. Hiernach entfaltet nur (noch) der jeweils zuletzt ergangene Feststellungsbescheid Bindungswirkung.“

Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7) an, mit der es über die ebenfalls im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre (s aaO S 276 ff) entschieden hat. Hierin hat es darauf hingewiesen, dass zwar die Anwartschaft auf eine Rente durch das Eigentumsrecht des Art 14 Abs 1 GG geschützt ist. Gegenstand dieses Schutzes ist danach die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art 14 GG für Rentenanwartschaften schließt aber deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art 14 Abs 1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber. Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein.
Knüpft der Gesetzgeber - wie hier - an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat.“

Anmerkung: Auch in diesem Urteil kommt wieder deutlich zum Ausdruck, dass für Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechtsnormen zur Anwendung kommen wie für andere Bürger. Wo für die berufsständische Versorgung und die Beamtenversorgung die Normen des Rechtsstaats und des Grundgesetzes gelten, gilt für Arbeitnehmer und Rentner die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Das heißt, die politische Beliebigkeit ist zum Rechtsstaatsprinzip für Arbeitnehmer und Rentner geworden.

 

BSG am 31.01.2008                  Az. B 13 R 64/06 R

Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen RV bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung

Der Vormerkung von Kindererziehungszeiten für den Personenkreis, der sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung hat befreien lassen, steht die Vorschrift des § 56 Abs 4 Nr 2 SGB 6 in verfassungskonformer Auslegung nicht entgegen, solange in der berufsständischen Versorgung Zeiten der Kindererziehung nicht annähernd gleichwertig berücksichtigt werden wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Das heißt: Die gesetzliche Rentenversicherung muss für diese KEZ aufkommen

 

BSG am 20.12.2007                  Az. B 4 RA 9/05 R

 

Aussetzung der Rentenanpassung in der gRV für das Jahr 2004

Aussage: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente zum 1.7.2004. Hierfür gibt es keine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage. Die gesetzliche Aussetzung der gesetzlich vorgesehenen Regelanpassung verletzt nicht die Grundrechte der Klägerin. Die Entscheidung der Beklagten, eine Rentenanpassung zu diesem Zeitpunkt abzulehnen, ist rechtmäßig.

 

BSG am 20.12.2007                  Az. B 4 RA 32/05 R

 

Aussetzung der Rentenanpassung in der gRV für das Jahr 2004

Aussage: Die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verletzt die Grundrechte der Betroffenen Rentenbezieher nicht, insbesondere liegt eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG nicht vor.

 

BSG am 20.12.2007                  Az. B 4 RA 51/05 R

 

Aussetzung der Rentenanpassung in der gRV für das Jahr 2004

Aussage: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente zum 1.7.2004. Hierfür gibt es keine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage. Die gesetzliche Aussetzung der gesetzlich vorgesehenen Regelanpassung verletzt nicht die Grundrechte des Klägers. Die Entscheidung der Beklagten, eine Rentenanpassung zu diesem Zeitpunkt abzulehnen, ist rechtmäßig.

 

BSG am 12.12.2007                  Az. B 12 KR 2/07 R

Die Beitragspflicht zur KVdR aus Direktversicherungen ab 1.1.2004 bei Einmalzahlung ist mit dem GG vereinbar.

Begründung: s. Entscheidung des BSG vom 25.04.2007

 

 

BSG am 18.07.2007                  Az. B 12 KR 21/06 R

Krankenversicherung - Rentner - Zusatzbeitrag ab 1.7.2005 ist verfassungsgemäß

Der Zu­satzbeitrag zum allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent, den die Versicherten allein zu zahlen haben, wurde mit dem GMG (Gesundheits­modernisie­rungsgesetz) zum 01.07.2005 eingeführt.

Dazu hat das BSG u.a. folgen­des festgestellt:

„Es ist nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen Art. 3GG, dass auch versicherte Rentner seit dem 01.07.2005 den Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent für die KV zahlen und alleine tragen müssen.“

Anmerkungen:

Das wesentliche Argument des BSG ist die Belastung der Ar­beitgeber durch die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversiche­rung und direkt verbunden damit die Zahl der Arbeitsplät­ze, die durch einen niedrigeren Beitrag entstehen bzw. durch einen höheren Beitrag wegfal­len könnten.

Dabei ist das BSG nach wie vor nicht bereit, die umfangreichen versicherungsfremden Leistun­gen, die wegen der zu gerin­gen Zahlungen des Bundes allein auf die Beitragszahler abgewälzt wurden, in die Betrachtung einzubeziehen. Denn allein durch die sachge­rechte Finanzierung aller versi­cherungsfremden Leistungen in der gesetzlichen Sozialversiche­rung, könnte der Gesamtbei­tragssatz um 8 bis 10 Prozent­punkte herabgesetzt wer­den (VDR, Sachverständigenrat u.a.).

Außerdem stellt das BSG wei­terhin die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers über die elementaren Grundrechte der Versicherten, insbesondere die Zweckbindung der Beiträge und der Gleichheitssatz  (Art. 3) des Grundgesetzes. Dass zum Beispiel die Versicherten bis 1983 den KV-Beitrag für Rentner in vollem Umfang getragen haben oder dass für pensionierte Beamte und Richter die Eigenleistung für die Kosten im Krankheitsfall sinkt, weil die Beihilfe auf 70 Prozent steigt, spielt in der Betrachtung des BSG ebenso keine Rolle.

Es ist weiterhin unredlich, wenn ein Versicherter sein ganzes Berufsleben lang hohe Beiträge in die gesetzliche KV gezahlt hat und sich als Rent­ner vorhalten lassen muss, dass seine Beiträge die für ihn anfal­lenden Kosten nicht decken. Wenn das Gericht schon die Ar­gumentation der privaten KV bemüht, müsste es ehrlicher­weise auch entsprechende Rückstellungen aus der frühe­ren Versicherungszeit sowie den absoluten Beitrag des ein­zelnen Rentners berücksichti­gen. So wurden zum Beispiel durch das sogenannte Hartz IV – Gesetz und das GMG (Gesundheitsmodernisierungs­gesetz) die meisten Sozialhilfe­empfänger in die gesetzlichen Krankenkassen übergeführt, um die öffentlichen Haushalte zu entlasten, und das mit einem minimalen Beitrag.

 

 

BSG am 25.04.2007                  Az. B 12 KR 26/05 R

Die Beitragspflicht zur KVdR aus Direktversicherungen ab 1.1.2004 bei Einmalzahlung ist mit dem GG vereinbar. Wesentliche Aussagen:

Leistungen aus einer Direktversicherung iS des § 1 Abs 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des Bezugsberechtigten beruhen, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat. Sie bleiben auch dann im vollen Umfang Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden. (RNr. 17)
Der Senat ist auch nicht von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG überzeugt, soweit Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen anders als aus anderen privaten Altersvorsorgeformen, insbesondere aus privat abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen, zur Beitragsbemessung herangezogen und mit wiederkehrend gezahlten Leistungen gleichgestellt werden. (RNr. 25)

 

BSG am 27.03.2007                  Az. B 13 RA 37/06 R

Der Klägerhat keinen Anspruch auf eine Rentenanpassung zum 01.07.2004.

Zu diesem BSG-Urteil ist folgendes anzumerken:

1)    Es betont das öffentliche Interesse an der Sicherung der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (Rn. 19, 20).
Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit 50 Jahren überwie­gend dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber diese mit (sachlich sicherlich gerechtfer­tigten) Aufgaben der Allgemeinheit belastet, ohne die dafür notwendigen Mittel in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen. Allein zwischen 1960 und 2002 ergibt sich dadurch ein Defizit zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von fast 400 Milliarden Euro. Ob diese gigantische Umverteilung zugunsten derer, die nicht Zwangsmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung sind, wirklich im öffentlichen Interesse ist, kann also durchaus in Frage gestellt werden.

 

2)    Die Begründung des BSG, warum der Altersvorsorgeanteil nicht als sachwidrig angesehen werden kann (Rn. 20), ist nicht nachvollziehbar. Das BSG berücksichtigt dabei nicht, dass die private Vorsorge freiwillig ist, dass diejenigen, die diese in Anspruch nehmen, erhebliche öffentliche Subventionen erhalten, Rentner hingegen diese Subventionen nicht in Anspruch nehmen können, und dass heutige Rentner diese Art der privaten Zusatzversicherung nicht zur Verfügung haben.

 

3)    Auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geht das BSG gar nicht ein (Rn. 28). Bis heute ist sowohl das BVerfG wie auch das BSG eine Antwort auf die Frage schuldig geblieben, warum die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene Altersvorsorge-systeme, die auf den Ständestaat des 19. Jahrhunderts zurückgeht, im demokratischen Rechtsstaat des 21. Jahrhunderts immer noch als Begründung dafür ausreicht, dass für Arbeitnehmer im Gegensatz zu Selbständigen und Beamten elementare Grundrechte außer Kraft gesetzt sind, um sie durch politische Beliebigkeit (Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers) zu ersetzen, mit verheerenden Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer und Rentner.

 

BSG am 29.11.2006                  Az. B 12 RJ 4/05 R

Es ist mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, dass ab 1.4.2004 Rentner den vollen Beitragssatz zur Pflegeversicherung allein tragen.

 

BSG am 13.09.2006                  Az. B 12 KR 1/06 R

Die Beitragspflicht zur KVdR aus Direktversicherungen ab 1.1.2004 bei Einmalzahlung ist mit dem GG vereinbar.

 

BSG am 16.05.2006                  Az. B 4 RA 22/05 R

Es ist gesetz- und grundrechtswidrig, bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem vollendeten 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, einen Rentenabschlag vorzunehmen. Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Satz 3: „Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versi­cherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme."

 

BSG am 10.05.2006                  Az. B 12 RA 13/05 R

                                                   Az. B 12 RA 21/05 R

                                                   Az. B 12 RA 23/05 R

Die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen zur gesetzlichen KV verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. (RN 15)

Mit seiner Beschränkung auf nur eine Beitragshälfte aus Versorgungsbezügen führte § 248 SGB V aF insbesondere zu unausgewogenen Beitragseinnahmen der Krankenkassen im Verhältnis der Versichertengruppen zueinander, da die freiwillig Versicherten stets die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz allein tragen müssen. (RN17 bzw. 18)

Anmerkung: In der Mehrzahl erhalten die freiwillig Versicherten (Arbeitnehmer und bisher auch Rentner) einen Zuschuss zur KV von ihrem Arbeitgeber bzw. bisher vom RV-Träger, so dass diese Aussage überwiegend nicht richtig ist.

 

BSG am 24.08.2005                  Az. B 12 KR 29/04 R

KV: Die Verdoppelung der KV-Beiträge auf Versorgungsbezüge verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der volle allgemeine Beitragssatz zur KV ist verfassungsgemäß.

 

BSG am 05.07.2005                  Az. B 4 RA 5/03 R

Vertrauensschutz bezüglich Rentenabschlag bei befristetem Arbeitsverhältnis, bzw. wenn das Arbeitsverhältnis bereits vorher geendet hat:

 

BSG am 25.08.2004                  Az. B 12 RA 30/03 R

KV: Vorzeitige Kapitalleistung aus einer Unterstützungskasse ist nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen KV.

 

BSG am 25.08.2004                  Az. B 12 KR 22/02 R

Urteil zur Höhe des Krankenversicherungsbeitrags, wenn kein Anspruch auf Krankengeld besteht

-       Artikel 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) ist verletzt, wenn ein Versicherter im Gegensatz zu anderen Versicherten den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bezahlen muss, obwohl er einen realisierbaren Anspruch auf Krankengeld durchgehend und ausnahmslos nicht erwerben kann.

-       Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden wenn die Krankenkasse kein größeres Leistungsrisiko trifft als bei Ver­sicherten, die von vornherein aus der Krankengeldver­sicherung ausgeschlossen sind.

Damit hat das BSG der Klage eines Arbeitnehmers in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Recht gegeben, der dagegen geklagt hatte, dass er den allgemeinen Beitragssatz zahlen sollte, obwohl er gar kein Krankengeld beziehen kann. Für diesen Fall sieht das Gesetz ausdrücklich den ermäßigten Beitragssatz vor (§ 243 SGB V).

Leider sind die Krankenkassen nicht bereit, dieses Urteil auch auf Rentner anzuwenden. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass das was für Arbeitnehmer in Altersteilzeit rechtens ist, für Rentner nicht gilt.

 

BSG am 05.08.2004                  Az. B 13 RJ 40/03 R

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit – Vertrauensschutzregelung: Der Kläger ist nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG verletzt, dass er statt - wie nach dem RRG 1992 - mit Vollendung des 60. Lebensjahrs und 3 Monaten die Altersrente beziehen zu können, nunmehr vor der Wahl stand, erst im Alter von 64 Jahren und 9 Monaten (Anhebung der Altersgrenze 60 Jahre um 57 Monate) die Rente in Anspruch zu nehmen oder bei früherem Renteneintritt eine entsprechende Kürzung (bis zu 17,1 vH bei frühestmöglicher Inanspruch­nahme) in Kauf zu nehmen. (RN 34)

 

BSG am 30.03.2004                  Az. B 4 RA 36/02 R

„Gemäß den rechtserheblichen Feststellungen im Vormerkungsbescheid vom 23. April 1991, an die die Beklagte gebunden ist, hatte der Kläger 107 Kalendermonate an "Ausfall­zeiten" wegen Ausbildung, und zwar auf der Grundlage des bis 31. Dezember 1991 geltenden § 36 Abs 1 Nr 4 AVG. Unerheblich ist, dass diese Zeiten im Vormerkungsbe­scheid als sog Ausfallzeiten und nicht als Anrechnungszeiten bezeichnet wurden. Denn der Begriff "Anrechnungszeit" ist im RRG 1992 (§ 58 SGB VI) an die Stelle des Ausdrucks Ausfallzeit getreten; er bezeichnet den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit, wie denjenigen der Ausbildungs-Anrechnungszeit wegen Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung. Unerheblich ist ferner, dass der Vormerkungsbescheid gemäß § 104 Abs 3 AVG vor Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 ergangen ist. Denn die Beklagte hat die Ausbildungs-Anrechnungs-(Ausfall-)Zeiten im Bescheid vom 23. April 1991 für den og Zeitraum durch Verwaltungsakt "für die Beteiligten verbindlich" festgestellt. Im Übrigen sind § 104 Abs 3 Satz 1 und 2 AVG und § 149 Abs 5 Satz 1 und 3 SGB VI in der ab 1. Januar 1998 geltenden Fassung inhaltsgleich. Die Feststellungen im Vormerkungsbescheid sind somit bindend; sie sind bis zum Erlass des hier angegriffenen Rentenbescheides nicht aufgehoben worden.“

„Der Vormerkungsbescheid ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.“

 

BSG am 25.02.2004                  Az. B 5 RJ 40/03 R

Rentenabschlag durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Leitsätze:

1. Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit durch § 41 Abs 1 SGB 6 idF des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (WFG) vom 25.9.1996 (jetzt: § 237 Abs 3 idF des Rentenreformgeset­zes (RRG) 1999) ist verfassungsgemäß.

2. Auch die Vertrauensschutzregelungen des § 237 Abs 2 S 1 Nr 1 idF des Gesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23.7.1996 (jetzt: § 237 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 6) und des § 237 Abs 4 S 1 Nr 3 idF des Rentenreformgesetzes (RRG) 1999 sind mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

BSG am 16.12.2003                  Az. B 12 KR 25/03 R

Kein zusätzlicher Beitrag zur KV aus geringfügiger Beschäftigung, da KV-Beitrag bereits in der Pauschalen enthalten ist.

 

BSG am 17.12.2002                  Az. B 4 RA 30/01 R

Nichtanrechnung schulischer Ausbildungszeiten: Die Revision ist aus formalen Gründen unzulässig.

 

BSG am 31.07.2002                  Az. B 4 RA 120/00 R

Die Rentenanpassung zum 01.07.2000 war rechtmäßig.
Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Beurtei­lungsspielraum und große Gestaltungsfreiheit. Diese finden ihre Schranken, wenn er eine Rentenanpassung unterhalb der Inflationsrate vornehmen will, obwohl die Lohn- und Gehalts­entwicklung der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach Inflationsrate zuließe; insoweit wirkt die existenzsichernde Funktion des individualgrundrechtlichen Renteneigen­tums.
Schließlich hat der Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung der Anpassung das Willkür­verbot zu beachten.

 

BSG am 30.10.2001                  Az. B 4 RA 10/00,   B 4 RA 13/00,   B 4 RA 15/00

Aufhebung des Rentenabschlags

„Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des LSG Bremen vom 16. Dezember 1999 und des SG Bremen vom 11. Mai 1999 aufgehoben. Die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 11. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine höhere Rente auf der Grundlage eines Werts seines Rechts auf Altersrente zu zahlen, bei dem der Zugangsfaktor 1,0 statt 0,955 beträgt.“

 

Markante Aussagen in der Urteilsbegründung:

Danach fallen auch diejenigen Versicherten, die vor dem Stichtag, dem 14. Februar 1996, aufgrund einer Kollektivvereinbarung (eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung), die auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gerichtet war, einen bindenden Antrag auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt hatten; denn auch sie konnten auf die Gesetzesänderung, die eine Anhebung der Altersgrenzen zur Folge hatte, und auf die damit bedingte Minderung des Zugangsfaktors, bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente nicht mehr reagieren.

Dem Kläger stand auch seit dem 14. Februar 1996 kein Widerrufsrecht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen der angekündigten Änderung rentenrechtlicher Vorschriften zu, mit denen die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente (ua durch Arbeitslose) stufenweise angehoben werden sollte. Denn das Risiko einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften ist allein dem Arbeitnehmer zuzuordnen, sofern die Betriebs­vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

Geschützt werden sollten die besonders von der Anhebung der Altersrente wegen Arbeits­losigkeit betroffenen rentennahen Jahrgänge, die kurz vor der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Altersgrenze von 60 Jahren standen oder diese in den nächsten Jahren erreichten und die bereits arbeitslos waren oder in nächster Zeit arbeitslos wurden und denen daher nur relativ wenig Zeit zur Verfügung stand, ihre weitere Lebensplanung auf die neue Rechtslage einzustellen, um Einbußen bei dem Bezug der Rente zu vermeiden. Begünstigt werden sollten demnach auch diejenigen älteren Arbeitnehmer, die aufgrund der bisherigen Rechts­lage Dispositionen getroffen hatten und diese nicht mehr rückgängig machen konnten und die nach Eintritt der Arbeitslosigkeit wegen der Arbeitsmarktlage kaum noch eine Chance hatten, einen Arbeitsplatz zu finden.

Geht man von Sinn und Zweck der Vertrauensschutz-/Übergangsregelung aus, so wird deutlich, dass alle diejenigen älteren Arbeitnehmer geschützt werden sollten, die voraussichtlich nicht mehr flexibel (durch Hinausschieben des Rentenbeginns) auf die neue Gesetzeslage reagieren konnten. . . . . . . Ohne Bedeutung ist, das in diesen Fällen am Stichtag möglicherweise – wie hier – noch nicht genau feststand, wann das Arbeitsverhältnis beendet werden würde. Im Hinblick auf die identische Interessenlage der beiden oben genannten Personengruppen wäre es wertungswidersprüchlich, wollte man der einen Gruppe Vertrauensschutz zubilligen, der anderen jedoch diesen versagen.

 

BSG am 11.10.2001                  Az. B 12 KR 19/00 R

Versicherungspflicht in der RV: Bei einem Beschäftigungsverhältnis besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.

 

BSG am 30.08.2001                  Az. B 4 RA 114/00 R

Zu: in früheren Feststellungsbescheiden vorgemerkte Tatbestände

1.      Die Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Aufhebungsbescheid selbst benennt, welche Tatbestände für welche Zeiträume nicht mehr vorgemerkt sind (Fortführung von BSG vom 30.6.98 – B 4 RA 9/96 R, vom 29.4.97 – B 4 RA 25/96 und vom 16.12.97 – B 4 RA 56/96).

2.      Der Rentenversicherungsträger ist weder befugt noch verpflichtet, über die Anrechnung und Bewertung vorgemerkter Daten vorab mit Bindung für den späteren Leistungsfall zu entscheiden; Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklagen mit diesem Ziel sind unzulässig.

3.      Der Anwartschaftsrechtsinhaber hat gegen den Rentenversicherungsträger einen mit der Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Mitteilung, ob und wie seine Rangstelle durch eine Gesetzesänderung verändert worden ist; beim Streit um die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit einer Rangstellenminderung ist die Feststellungsklage zulässig.

 

BSG am 24.07.2001                  Az. B 4 RA 45/99 R

Bewertung von Ausbildungsanrechnungszeiten im Zusammenhang mit dem Deutsch-Israelischen Sozialversicherungsabkommen (DISVA)

Völkerrechtliche Verträge sind einzuhalten. Israelische Versicherte, die z.B. aufgrund eines freiwilligen oder Pflichtbeitrags vor dem 1.1.1987 Rangstellenwerte aus Ausfallzeiten erworben haben, haben aufgrund des DISVA eine Bestandsgarantie für diese Ausfallzeiten, auch bei Rechtsänderungen.

 

BSG am 23.02.2000                  Az. B 5 RJ 26/99 R

MdL-Entschädigung ist kein anrechenbares Einkommen bei der Gewährung einer Altersrente: „Die Entschädigung ist weder als Arbeitsentgelt noch als Arbeitseinkommen i.S.d. § 34 Abs. 2 SGB VI zu werten.“

 

BSG am 23.09.1999                  Az. B 12 RA 12/98 R

Freiwillige KV, Berücksichtigung gegebenenfalls nur von Netto-Mieteinnahmen:

 

BSG am 24.02.1999                  Az. B 5 RJ 28/98 R

Anwendung alten oder neuen Rechts bei Rechtsänderungen

1.      Ein Anspruch auf Regelaltersrente, der erst im Zeitpunkt der Rechtsänderung (1.1.97) fällig wird, hat nicht bis zu diesem Zeitpunkt iS der Übergangsregelung des § 300 II SGB VI bestanden.

2.      Die teilweise Rücknahme der günstigeren Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung durch das WFG ist verfassungsgemäß.

Argumentation bezieht sich u.a. auf das Urteil des BVerfG vom 1.7.1981 (s.o.)

 

BSG am 03.09.1998                  Az. B 12 P 4/97 R

Beitragssatz und Beitragstragung zur Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen.

Es ist nicht verfassungswidrig, dass in der sozialen Pflegeversicherung die Beiträge aus Ver­sorgungsbezügen versicherungspflichtiger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem vollen Beitragssatz zu bemessen und vom Versicherten allein zu tragen sind.

 

BSG am 29.01.1998                  Az. B 12 KR 35/95 R

Versicherungsfremde Leistungen

Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt die Beitragserhebung nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nicht den gleichen Einschränkungen wie die Erhebung von Sonderabgaben. Vielmehr dürfen aufgrund dieser Gesetzgebungskompetenz auch fremdnützige Beiträge erhoben werden. Das BVerfG hat daher die Beitragserhebung als zulässig angesehen, wenn die Betroffenen nicht zum Kreis der Versicherten gehören, keine Leistungen aus dem jeweiligen Sozialversicherungssystem zu erwarten haben und nur wirtschaftlich mit den Begünstigten, zB als Vermarkter im Kunstbereich oder als Arbeitgeber verbunden sind (BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1 und BVerfGE 81, 156 = SozR 3-4100 § 128 Nr 1). Aus der Rechtspre­chung des BVerfG zur Erhebung von Sonderabgaben ergibt sich nichts anderes. In seiner bisher letzten Entscheidung hierzu (Unzulässigkeit einer Erhebung des Kohlepfennigs) hat das BVerfG ausschließlich an die bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Sonderab­gaben angeknüpft (vgl BVerfGE 91, 186, 203 mwN), jedoch nicht zu erkennen gegeben, dass die gleichen Maßstäbe auch für die Erhebung von Beiträgen zur Sozialversicherung gelten müssten. Demnach ist der Ansicht, die für die Erhebung von Sonderabgaben geltenden Grundsätze seien auch für die Beitragserhebung in der Sozialversicherung maßgebend (zB Schösser, NZS 1995, 193, 196), nicht zu folgen.

BSG am 28.01.1998                  Az. B 12 KR 6/97 R

Versicherungsfremde Leistungen

Die Beitragsfestsetzung durch die beklagte Einzugsstelle entspricht den Vorschriften des SGB-RV und der Beitragssatzverordnung. Der Senat hält die Beitragserhebung nicht deshalb für verfassungswidrig, weil aus der Rentenversicherung auch sogenannte versiche­rungsfremde Leistungen erbracht werden. Der Gesetzgeber ist durch das Grundgesetz nicht daran gehindert, fast sämtliche Leistungen in der Sozialversicherung (Rentenversicherung) vorzusehen mit der Folge, dass sie durch Beiträge zu finanzieren sind. Soweit ein kleiner Teil dieser Leistungen nicht mehr der Sozialversicherung zuzurechnen ist, sind sie durch den weit höheren Bundeszuschuss mehr als gedeckt. Im übrigen ist die Höhe des Bundeszu­schusses verfassungsrechtlich nicht geregelt. Darüber entscheidet vielmehr der Gesetzgeber im Rahmen seiner sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit.

Eine Erhöhung des Beitragssatzes ab 1.1.1994 von 17,5 vom Hundert auf 19,2 vom Hundert verstößt unter anderem nicht gegen Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes), gegen Artikel 120 Abs. 1 Satz 4 GG Pflicht zur Tragung des Zuschusses zur Rentenversicherung durch den Bund) und gegen Artikel 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz).

Anmerkung des Verfassers: Es ist schon bemerkenswert, dass das BSG hier Aussagen zu der Höhe des Bundeszuschusses zur Grundlage des Urteils macht, die einer sachlichen Überprüfung unserer Meinung nach nicht stand halten. Es ist bemerkenswert, dass weder das BVerfG noch die Sozialgerichtsbarkeit es bisher für notwendig erachtet haben, hier vom Gesetzgeber die notwendige Transparenz einzufordern.

 

BSG am 18.04.1996                  Az.  4 RA 36/94

Verbindlichkeit von Rentenauskünften: Der Kläger kann den Anspruch auf eine höhere Rente nicht auf die ihm gemäß § 104 Abs. 4 AVG erteilte Rentenauskunft vom 14.April 1989 stützen, nach der ihm zum damaligen Zeitpunkt auf der Grundlage des damals geltenden Rechts eine Rentenanwartschaft in Höhe von 78,30 DM zugestanden hätte. Die Auskunft über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft war nicht rechtsverbindlich.  (§ 104, Abs. 4 AVG)

 

BSG am 23.05.1995                  Az. 13/4 RA 13/94

Bewertung von beruflichen Ausbildungszeiten

Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 70 Abs 3 S 2 SGB VI ist mit Art 14 und Art 3 GG vereinbar.

Markante Aussagen in der Begründung:

In Anbetracht der hier besonders großen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei die ein­schränkende Regelung durch Gründe des öffentlichen Interesses  (Anpassung der gesetz­lichen Rentenversicherung an die geänderten wirtschaftlichen, demografischen und sozialen Rahmenbedingungen) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, zumal sie sich hinsichtlich der angenommenen Dauer einer Berufsausbildung an den regelmäßigen tatsächlichen Gegebenheiten orientiere.

Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist, sondern auch, weil es lediglich um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren (Anmerkung des Verfassers: Diese Aussage ist weder rechtlich noch historisch begründet). Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie durch Gründe öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein.

Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass ein öffentliches Interesse an dem Inkrafttreten des § 70 Abs 3 SGB VI das Interesse der betroffenen Personen an dem Fortbestehen der günstigeren Bewertung nach altem Recht überwiegt.

 

 

 

Entscheidungen anderer Gerichte

 

BAG am 18.04.1989                 Az. 3 AZR 688/87

Kündigung von Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung

1.      Der Arbeitgeber kann eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine Nachwirkung tritt nicht ein.

2.      Die aufgrund der gekündigten Betriebsvereinbarung erworbenen Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer werden kraft Gesetzes nach den Grundsätzen der Verhältnis­mäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Änderungsgründe sein.

3.      usw.

 

BAG am 10.03.1992                 Az. 3 ABR 54/91

Kündigung von Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung

1.      Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung sind kündbar. Die Kündbarkeit wird durch Vereinbarung eines allgemeinen steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalts nicht ausgeschlossen.

2.      Der Senat unterscheidet zwischen der Kündbarkeit einer Betriebsvereinbarung und den Rechtsfolgen einer Kündigung. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betriebli­chen Altersversorgung unterscheiden sich von Betriebsvereinbarungen über andere freiwillige Leistungen:

a)      Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhält der Arbeitnehmer erst, wenn seinerseits vorgeleistet hat. Die Leistung, die durch Versorgung abgegolten wird, ist die dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erwiesene Betriebstreue, die Gesamtheit der ihm erbrachten Dienste. Die vom Arbeitgeber zuge­sagte Gegenleistung kann nicht wegfallen, ohne dass es dafür rechtlich billigenswerte Gründe gibt.

b)      Das gilt auch, wenn die betriebliche Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung zugesagt wird. Deshalb werden die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erworbenen Besitzstände  der betroffenen Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Änderungsgründe sein.