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BVerfG Bundesverfassungsgericht www.bverfg.de
BSG Bundessozialgericht www.bundessozialgericht.de
LSG Landessozialgericht
BAG Bundesarbeitsgericht www.bundesarbeitsgericht.de
LAG Landesarbeitsgericht
BFH Bundesfinanzhof www.bundesfinanzhof.de
BGH Bundesgerichtshof www.bundesgerichtshof.de
Inhalt: Entscheidungen des BVerfG ab
S. 1
Entscheidungen des BGH ab
S. 16
Entscheidungen des BSG ab
S. 17
BVerfG am 14.06.2011 Az. 1 BvR 429/11 und 1 BvR 555/09
Familienversicherung mit der Mutter in der
gKV, wenn der Vater als selbständiger Rechtsanwalt privat krankenversichert
ist.
Die Vb wird nicht zur Entscheidung
angenommen.
In der Begründung heißt es u.a., dass es
nicht gegen den Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip verstößt, wenn den
Kindern Verheirateter der Zugang zur Familienversicherung verwehrt wird, wenn
das Einkommen des privat versicherten Ehepartners einen bestimmten Wert
übersteigt (§ 10 Abs. 3 SGB V), auch wenn die Kinder eines unverheirateten
Paares in diesem Fall die Familienversicherung mit der Mutter in Anspruch
nehmen können.
BVerfG am 11.01.2011 Az. 1 BvR 3588/08 und 1 BvR 555/09
„Die Kürzung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung nach
§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden
Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
vom 20. Dezember 2000 (BGBl I S. 1827) ist mit dem Grundgesetz vereinbar,
auch wenn der Rentenbezug vor der Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt.“
„Die Regelung ist jedoch verfassungsgemäß,
weil sie einem Gemeinwohlzweck dient und verhältnismäßig ist. Die Neuregelung
des Zugangsfaktors dient dem legitimen Ziel, die Finanzierung der gesetzlichen
Rentenversicherung zu sichern und damit die Funktionsfähigkeit des Systems der
gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern
und den veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.“
Damit kassiert das BVerfG die Entscheidung
des BSG vom 16.05.2006 (B 4 RA 22/05 R).
BVerfG am 06.09.2010 Az. 1 BvR 739/08
BVerfG am 28.09.2010 Az. 1 BvR 1660/08
KV-Beiträge bei Einmalzahlungen aus einer Direktversicherung
In beiden Fällen hat der Versicherte nach Ausscheiden aus dem Betrieb die Versicherung mit eigenen Mitteln weiter geführt. Der einzige Unterschied zwischen den beiden Beschwerden ist, dass im ersten Fall der frühere Arbeitgeber weiterhin Versicherungsnehmer war, im zweiten Fall ging die Funktion des Versicherungsnehmers vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer über, da der Arbeitgeber wegen einer Insolvenz nicht mehr existierte. Der Versicherungsvertrag blieb bis auf die Versicherungsnummer unverändert.
Die erste Beschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen und damit abgewiesen. Der zweiten Beschwerde hat das BVerfG stattgegeben und festgestellt, dass die Ungleichbehandlung gegenüber Versicherten, die privat eine Lebensversicherung abgeschlossen haben, gegen den Gleichheitssatz des GG verstößt.
Anmerkung: Mit diesen beiden
Entscheidungen folgt das BVerfG den Lobby-Interessen der Versicherungswirtschaft,
im Gleichklang mit der Politik.
BVerfG am 21.07.2010 Az. 1 BvR 2530/05 u.a.
§ 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung des Gesetzes
zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz - RVNG) vom 21. Juli 2004 (BGBl I
S. 1791) und dessen rückwirkende Inkraftsetzung zum 7. Mai 1996 sind mit dem
Grundgesetz vereinbar, soweit hierdurch die Höhe solcher Hinterbliebenenrenten
beschränkt wird, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und
die ohne die in § 22b Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz in der Fassung
des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vorgesehene Beschränkung noch nicht
bestandskräftig gewährt worden sind.
BVerfG am 07.07.2010 Az. 2 BvL 14/02 u.a.
Gesetzliche Regelungen, die für künftige belastende Rechtsfolgen an
zurückliegende Sachverhalte anknüpfen (sog. unechte Rückwirkung oder
tatbestandliche Rückanknüpfung) sind nicht grundsätzlich unzulässig. Die
unechte Rückwirkung ist mit den grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes
jedoch nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und
erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des
enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die
Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt
bleibt.
Die Verlängerung der früher sogenannten Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Grundstücken durch
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG
in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/ 2002 war mit
belastenden Folgen einer unechten Rückwirkung verbunden, die zum Teil den
Grundsätzen des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes widersprechen.
BVerfG am 23.06.2010 Az. 2 BvR 2559/08 u.a.
Thema: Untreue (§ 266 StGB)
Leitsätze:
1.
Der
Untreuetatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ist mit dem
Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren.
2.
Die
Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen
durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit
auszuräumen (Präzisierungsgebot).
3. Der in Art. 103 Abs. 2 GG zum
Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbehalt erhöht die verfassungsgerichtliche
Kontrolldichte.
BVerfG am 26.05.2010 Az. 1 BvR 1721/09
Die Vb (Verfassungsbeschwerde) wird nicht zur Entscheidung angenommen,
weil sie unzulässig ist.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Anmerkung: Obwohl die Argumente der
Beschwerde weit über das hinaus gingen, was das BVerfG in der Vergangenheit
berücksichtigt und bewertet hat, wurde auch diese Beschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
BVerfG am
07.04.2010 Az. 1 BvR
718/09
Rückwirkende Eingriffe bei Schul- und Studienzeiten
Die Vb ist nicht zur Entscheidung anzunehmen,
weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.
Die Vb ist nicht hinreichend begründet (§ 23
Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Insbesondere fehlt es an der notwendigen
Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und mit der
einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 Abs. 1 Satz3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Anmerkung: Obwohl die Argumente der
Beschwerde weit über das hinaus gingen, was das BVerfG in der Vergangenheit
berücksichtigt und bewertet hat, wurde auch diese Beschwerde nicht zur
Entscheidung angenommen.
BVerfG am 07.07.2009 Az. 1 BvR 1164/07
Die Ungleichbehandlung
von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG
unvereinbar.
Geht die Privilegierung der Ehe mit einer
Benachteiligung anderer Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten
Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zielen der Ehe
vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe
gemäß Art. 6 Abs. 1 GG eine solche Differenzierung nicht.
BVerfG am 05.02.2009 Az. 1 BvR 1631/04
Vorzeitige
Inanspruchnahme einer
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit: Die Vb wird
nicht zur Entscheidung angenommen.
„Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen
durch das Ruhestandsförderungsgesetz und die durch das Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz vorgenommene weitere Beschleunigung waren
verfassungsgemäß.“
„Die Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften dienen einem
Gemeinwohlzweck.“
„Es gelten nicht die gleichen Rechte wie bei einem privaten
Versicherungsverhältnis.“
BVerfG am 11.11.2008 Az. 1 BvL 3/05 u.a.
Vorzeitige
Inanspruchnahme einer
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit.
„Die Begünstigung von Versicherten mit 45
Pflichtbeitragsjahren beim Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder
nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) ist mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
Die Vorschriften über die Bestimmung von Abschlägen bei vorzeitiger
Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach
Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 3 i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a SGB VI) sind mit dem Grundgesetz vereinbar.“
Das beinhaltet auch die im Gesetz
vorgegebenen Stichtage für den Vertrauensschutz.
BVerfG am 07.10.2008 Az. 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07
BVerfG am 18.06.2008 Az. 2 BvL 6/07
Am 18.06.2008 hat das BVerfG entschieden, das
die anteilige Kürzung von Pensionen aufgrund von Teilzeitarbeit mit dem
Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Artikel 3) nicht vereinbar ist. Dabei stützt
sich das BVerfG auf die Tatsache, dass Teilzeitarbeit überwiegend von Frauen
ausgeübt wird, und damit eine mittelbare Diskriminierung von Frauen vorliegt.
BVerfG am 28.05.2008 Az. 2 BvL 11/07
Ernennung von
Beamten auf Zeit:
„Das Lebenszeitprinzip in Form der
lebenszeitigen Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter gehört zu
den hergebrachten Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums, die angesichts
ihrer wesensprägenden Bedeutung vom Gesetzgeber nicht nur zu berücksichtigen,
sondern zu beachten sind. Die in § 25b LBG NRW geregelte Übertragung von
Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit verletzt den
Kernbereich des Lebenszeitprinzips und ist daher mit Art. 33 Abs. 5 GG
unvereinbar. Die Vorschrift ist nichtig.“
BVerfG am 07.04.2008 Az. 1 BvR 1924/07
Vb zur Beitragspflicht zur gKV aus der Kapitalzahlung von Direktlebensversicherungen: Die Vb wird nicht zur Entscheidung angenommen.
„Die angegriffene Vorschrift genügt dem
verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Der Vorbehalt des Gesetzes verlangt,
dass staatliches Handeln, welches in Grundrechte eingreift, eine gesetzliche
Grundlage hat, welche nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und
begrenzt ist.“
„Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden
Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie bildet ein geeignetes und erforderliches
Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Den betroffenen Personen sind die damit verbundenen Folgen zumutbar. Der
Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen berechtigt, jüngere Krankenversicherte
von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die
Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen.
Der Gesetzgeber kann dazu auch Teilgruppen herausgreifen und diese zu höheren
Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies durch einen sachlichen Grund
gerechtfertigt ist. Hierzu durfte der Gesetzgeber vor allem die bisherige
Privilegierung der Bezieher nicht wiederkehrender Versorgungsleistungen
beseitigen, deren Besserstellung gegenüber den Beziehern laufender
Versorgungsleistungen ohnedies verfassungsrechtlich problematisch war.“
BVerfG am 28.02.2008 Az. 1 BvR 2137/06
Allgemeiner und voller Beitragssatz zur
KVdR
„Mit seiner Entscheidung vom 28.02.2008 hat das BVerfG 6 Beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Dabei ging es einmal um die Verdoppelung der Beiträge aus Versorgungsbezügen seit dem 01.01.2004, zum Zweiten darum, dass allein Rentner den allgemeinen Beitragssatz zahlen müssen, ohne Anspruch auf Krankengeld zu haben.
Anmerkungen:
Das BVerfG ist konsequent bei seiner Auffassung geblieben, dass für
Arbeitnehmer und insbesondere Rentner nicht die gleichen Rechte gelten wie für
andere Bürger, weil – so das BVerfG – zwischen Arbeitnehmern und Rentnern
einerseits, sowie anderen Bürgern (z.B. Politiker, Selbständige, Beamte,
Richter, Pensionäre) andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem
Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. In
diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass aus den letzten 30 Jahren keine
Entscheidung des BVerfG rund um das Thema Altersrenten und Altersrente bekannt
ist, in dem nicht das BVerfG der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (auf
deutsch: politische Willkür) ein höheres Recht eingeräumt hätte als den
Grundrechten von Arbeitnehmern und Rentnern
Das BVerfG berücksichtigt dabei nicht, dass die Aufteilung der
Bevölkerung auf die verschiedenen Versorgungssysteme (z.B. gesetzliche KV,
private KV, Beamtenversorgung) rein willkürlich ist und aus vordemokratischen
Zeiten (19. Jahrhundert) stammt. So erhöht sich bei Pensionären die von allen
getragene Beihilfe im Krankheitsfall von in der Regel 50 auf 70 Prozent, wobei
noch dazu kommt, dass Pensionäre damit als Privatpatienten behandelt werden.
Bei Rentnern dagegen erhöht sich der Eigenanteil auf zum Teil weit über 50
Prozent, und das, entgegen rechtlicher Regelung (§ 243 SGB V), mit überhöhtem
Beitragssatz.
Die höhere Belastung für freiwillig versicherte Rentner war in der
Vergangenheit damit begründet worden, dass sie im Berufsleben überwiegend nicht
der gesetzlichen KV angehört haben. Interessanterweise zahlen sie aus ihren
Versorgungsbezügen jetzt mit dem ermäßigten Beitragssatz weniger als
pflichtversicherte Rentner.
Wenn das BVerfG behauptet, dass 1973 die Beitragszahlungen der Rentner
noch zu gut 70 Prozent deren Leistungsaufwendungen abgedeckt hätten, so
verdrängt es die Tatsache, dass bis 1983 die KV-Beiträge für die Rentner in
vollem Umfang durch die Beiträge der Arbeitnehmer getragen wurden, das heißt
unter anderem durch die heutigen Rentner. Im übrigen wird es den Grundzügen
eines Solidarsystems nicht gerecht, wenn diejenigen, die ihr ganzes Berufsleben
lang aus Solidarität mit den übrigen Versicherten hohe Beiträge gezahlt haben,
als Rentner damit konfrontiert werden, dass sie zu wenig ins System einzahlen.
Das BVerfG verdrängt außerdem, dass auch das System der gesetzlichen KV
durch den Gesetzgeber mit einer Reihe von Aufgaben belastet ist, für die der
Bund aber nicht die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt. Zuletzt wurden
z.B. durch Hartz IV und das GMG zur Entlastung der öffentlichen Haushalte der
überwiegende Teil der Sozialhilfeempfänger – jetzt ALG II – mit minimalen
Beiträgen in die gesetzliche KV abgeschoben. Für sie kommen jetzt überwiegend
allein die Beitragszahler auf.
Im November 2005
haben die fünf Wirtschaftsweisen darauf hingewiesen, das zur vollständigen
Finanzierung der sogenannten versicherungsfremden Leistungen in Renten-,
Kranken- und Arbeitslosenversicherung zusätzlich 65 Milliarden Euro pro Jahr
aus öffentlichen Haushalten notwendig wären. An dieser erheblichen Sondersteuer
(so Prof. Rürup in der Financial Times Deutschland am 10.11.2005) beteiligen
sich Verfassungsrichter nicht. Sie profitieren damit zumindest indirekt von dem
Zwei-Klassensystem, das sie so vehement verteidigen. Das gibt auch dieser
Entscheidung einen mehr als faden Beigeschmack.
BVerfG am 28.02.2008 Az. 1 BvR 1778/05
Vb wegen Ungleichbehandlung gKV – Beihilfe/private KV
Die Vb wurde nicht zur Entscheidung
angenommen, „sie ist ohne Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist.“
„Die gesetzliche Krankenversicherung beruht
auf dem Grundkonzept, dass die Versicherten bei Eintritt von Krankheit
unabhängig von der Höhe ihrer Beiträge eine bedarfsgerechte medizinische
Versorgung erhalten (vgl.BVerfGE 115, 25 <27> ). Damit steht die
gesetzliche Krankenversicherung im Gegensatz zu der privaten Eigenvorsorge des
Beamten und der ergänzenden, nachrangigen Unterstützung durch den Dienstherrn.
Die beamtenrechtliche Krankenfürsorge ist am Regeltyp des Dienstes im
Beamtenverhältnis als Lebensberuf orientiert, der gerade im Hinblick auf den
besonderen beamtenrechtlichen Schutz von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen ist.“
„Es steht mit dem Grundgesetz in
Einklang, wenn der Gesetzgeber vorsieht, dass die Leistungen der gesetzlichen
Krankenversicherung ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich zu sein haben
und nicht das Maß des Notwendigen überschreiten dürfen (§ 2 Abs. 1 Satz 1
SGB V). Der Leistungskatalog darf auch von finanzwirtschaftlichen Erwägungen
mitbestimmt sein. Gerade im Gesundheitswesen hat der Kostenaspekt für
gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht.“
BVerfG am 13.02.2008 Az. 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 410/05
Vb wegen zu geringer Absetzbarkeit von Beiträgen zu berufsständischer Versorgung
Die Vb’s wurden nicht zur Entscheidung
angenommen, mit Hinweis auf das BVerfG-Urteil vom 06.03.2002 und dem daraus
sich ergebenden Alterseinkünftegesetz.
„Im selben Umfang, wie dies den
Beamtenpensionären bis zum 31. Dezember 2004 abverlangt wurde, hätten auch
die Beschwerdeführer als selbständig tätige Mitglieder von berufsständischen
Versorgungseinrichtungen die ungleiche Besteuerung ihrer Altersvorsorge im
Verhältnis zu nichtselbständig tätigen Mitgliedern der gesetzlichen
Rentenversicherung hinzunehmen.“ (Rn. 24)
„Aus dem Verbot doppelter Besteuerung lässt
sich kein Anspruch auf eine bestimmte Abzugsfähigkeit der Beiträge in der
Aufbauphase ableiten. Der Gesetzgeber kann dem Verbot doppelter Besteuerung
ebenso durch einen entsprechend schonenderen Zugriff in der Versorgungsphase
Rechnung tragen. Ein Verstoß wäre deshalb in den Veranlagungszeiträumen der
Versorgungsphase zu rügen, in denen die Altersbezüge der Besteuerung
unterworfen werden.“ (Rn. 29)
BVerfG am 13.02.2008 Az. 2 BvL 1/06
Vorlage des BFH wegen zu geringer Absetzbarkeit von Beiträgen zur KV
„Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums schützt nicht nur
das sogenannte sächliche Existenzminimum. Auch Beiträge zu privaten
Versicherungen für den Krankheits- und Pflegefall können Teil des
einkommensteuerrechtlich zu verschonenden Existenzminimums sein. Für die
Bemessung des existenznotwendigen Aufwands ist auf das sozialhilferechtlich gewährleistete
Leistungsniveau als eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene
abzustellen.“
Beschluss:
1. § 10 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a in
Verbindung mit § 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz in der für den
Veranlagungszeitraum 1997 geltenden Fassung und alle nachfolgenden Fassungen
einschließlich der zum 1. Januar 2005 durch das Alterseinkünftegesetz vom
5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427) in Kraft getretenen Nachfolgevorschrift des
§ 10 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 10 Absatz 4
Einkommensteuergesetz sind mit Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 1, Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes
unvereinbar, soweit nach Maßgabe der Gründe der Sonderausgabenabzug die
Beiträge zu einer privaten Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und
einer privaten Pflegepflichtversicherung nicht ausreichend erfasst, die dem
Umfang nach erforderlich sind, um dem Steuerpflichtigen und seiner Familie eine
sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversorgung zu gewährleisten.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens
mit Wirkung zum 1. Januar 2010 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu diesem
Zeitpunkt bleiben § 10 Absatz 3 Einkommensteuergesetz sowie die
Nachfolgeregelungen, insbesondere § 10 Absatz 4 Einkommensteuergesetz in
der Fassung des Artikel 1 Nr. 7 des Alterseinkünftegesetzes vom
5. Juli 2004 (BGBl I S. 1427), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5
des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3150)
weiter anwendbar.
3. In Ermangelung einer Neuregelung sind ab dem
Veranlagungszeitraum 2010 Beiträge zu einer privaten
Krankheitskostenversicherung (Vollversicherung) und zur privaten
Pflegepflichtversicherung bei der Einkommensteuer in vollem Umfang als
Sonderausgaben abzugsfähig.
BVerfG
am 11.12.2007 Az. 2 BvR 797/04
Anrechnung von eigenem Erwerbseinkommen einer Beamtenwitwe aus einer Beschäftigung in der Privatwirtschaft auf das Witwengeld.
BVerfG
am 26.07.2007 Az. 1 BvR 824/03 und
1 BvR 1247/07
Rentenanpassungen 2000 bzw. 2004
Das BVerfG hat zwei Vb’s nicht zur Entscheidung angenommen: „Sie sind ohne Aussicht auf Erfolg. Eine Verletzung von Verfassungsrechten der Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich.“
Die Argumentation des BVerfG ist höchst widersprüchlich. Einerseits wird der Schutz der Rentenversicherung durch das GG und die Bindung des Gesetzgebers bei Eingriffen in die gRV an die Verfassung betont, andererseits kommt das BVerfG auch bei dieser Entscheidung zu der Erkenntnis, dass in jedem Fall die politische Gestaltungsfreiheit Vorrang vor den Grundrechten von Arbeitnehmern und Rentnern hat. Seit 1981 ist keine einzige Entscheidung des BVerfG bekannt, in der ein Eingriff in das Rentenversicherungsrecht als verfassungswidrig eingestuft worden ist. (Das war, nachdem 1978 zum ersten Mal schwerwiegende rückwirkende Eingriffe des Gesetzgebers in die gRV vorgenommen worden waren)
Das BVerfG ist konsequent bei seiner Einstellung geblieben, dass für Arbeitnehmer und Rentner in Bezug auf ihre Altersversorgung elementare Grundrechte nicht gelten, sondern durch politische Gestaltungsfreiheit ersetzt werden, im Gegensatz zur Altersversorgung bei Politikern, privat- oder kammerversicherten Selbständigen, sowie Beamten und Richtern.
So ist z.B. bei Beamten und Richtern eine angespannte Haushaltslage kein Grund für eine Kürzung der Altersversorgung (BVerfG am 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02).
Für die gesetzliche Rentenversicherung betont das BVerfG jedoch den Vorrang für die Sicherung der Finanzen und die Entlastung der öffentlichen Haushalte. Das BVerfG berücksichtigt dabei weiterhin nicht, dass der Staat seit 50 Jahren zur Finanzierung von versicherungsfremden Leistungen Jahr für Jahr mehr aus der gesetzlichen RV herausgenommen hat als eingezahlt, wovon eben auch Verfassungsrichter persönlich erheblich profitieren. Laut Sachverständigenrat im November 2005 müsste der Staat zusätzlich 65 Milliarden Euro jährlich aufwenden, um alle versicherungsfremden Leistungen in Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung in vollem Umfang zu finanzieren. Bei wirklicher Gleichheit entsprechend Art. 3 GG müssten alle Nichtmitglieder der gesetzlichen Sozialversicherung einen Zuschlag zu ihrer monatlichen Lohn-/Einkommensteuer in Höhe von etwa 50 Prozent zahlen, das heißt auch Verfassungsrichter. Eine Antwort darauf, wieweit dieser persönliche Vorteil von Verfassungsrichtern zu Lasten von Arbeitnehmern und Rentnern im öffentlichen Interesse liegt, ist das BVerfG auch dieses Mal wieder schuldig geblieben.
BVerfG am 26.06.2007 Az. 1 BvR 2204/00 und 1 BvR 1355/03
Rentenversicherungspflicht - wesentliche Aussage:
„Mit der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI hat der Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum in
verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht. Die Rentenversicherungspflicht
selbständiger Lehrer verfolgt einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber geht davon
aus, dass selbständige Lehrer, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer
beschäftigen, schutzbedürftig sind, weil sie wie abhängig Beschäftigte zur
Sicherung ihres Lebensunterhaltes auf die eigene Arbeitskraft angewiesen sind.
Neben dem Schutz der Betroffenen dient die gesetzliche Rentenversicherung auch
der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im Alter
entgegenwirkt und so eine übermäßige Inanspruchnahme der staatlichen
Gemeinschaft verhindert.“
Der letzte Satz dokumentiert wohl die wahre
Gesinnung und Absicht.
BVerfG
am 20.03.2007 Az. 2 BvL 11/04
Der Grundsatz der Versorgung aus
dem letzten Amt gehört zu den hergebrachten Strukturprinzipien des
Berufsbeamtentums, die angesichts ihrer wesensprägenden Bedeutung vom
Gesetzgeber zu beachten sind. Die in § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG vorgesehene
Ausdehnung der Wartefrist auf drei Jahre kann nicht auf eine hinreichende
Rechtfertigung gestützt werden und ist mit Art. 33 Abs. 5 GG daher
unvereinbar. Die Vorschrift ist für nichtig zu erklären.
Zwei der Verfassungsrichter haben ein Minderheitenurteil abgegeben.
Markante Aussagen in der
Begründung:
Die Versorgungsbezüge der Beamten wurden seit jeher auf Grundlage der
Dienstbezüge ihres letzten Amtes festgesetzt. Entsprechende Regelungen
enthielten bereits die beamtenrechtlichen Vorschriften des Deutschen Reichs
(vgl. § 42 des Gesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der
Reichsbeamten vom 31. März 1873 - RBG – RGBl S. 61) und Preußens (vgl.
§ 10 des Preußischen Gesetzes betreffend die Pensionierung der unmittelbaren
Staatsbeamten vom 27. März 1872, GS S. 268) in der Zeit nach 1871.
Art. 33 Abs. 5 GG schützt mit den hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums den Kernbestand von Strukturprinzipien, die allgemein oder
doch ganz überwiegend während eines längeren, traditionsbildenden Zeitraums,
mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar, als verbindlich anerkannt und
gewahrt worden sind.
BVerfG am 27.02.2007 Az. 1 BvL 10/00
Markante Aussagen in der Begründung:
Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art. 14 GG für
Rentenanwartschaften schließt deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts
nicht schlechthin aus. Soweit in schon bestehende
Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von
vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist.
Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen
widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum
Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen
Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität
und des sozialen Ausgleichs beruht.
Eingriffe in rentenrechtliche
Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein.
Der in der gesetzlichen Regelung
liegende Eingriff in die Anwartschaft ist durch Gründe des Allgemeinwohls
gerechtfertigt und genügt den Anforderungen des
Verhältnismäßigkeits-grundsatzes.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zur Prüfung gestellte Vorschrift mit
Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Die unterschiedliche Behandlung der
dargestellten Gruppen durch den Gesetzgeber wird durch hinreichende sachliche
Gründe gerechtfertigt.
Anmerkung:
Nach wie vor muss für das BVerfG die Aufteilung der Bevölkerung auf
verschiedene Altersvorsorgesysteme, die auf den Ständestaat des 19.
Jahrhunderts zurückgeht, dafür herhalten, dass elementare Grundrechte für
Arbeitnehmer außer Kraft gesetzt und durch die politische Gestaltungsfreiheit
(Willkür) ersetzt werden. Bei anderen Altersvorsorgesystemen gelten
selbstverständlich entweder das Vertragsrecht (berufsständische Versorgungswerke,
private Altersvorsorge) oder der direkte Schutz der Verfassung
(Beamtenversorgung). S. auch Entscheidung des BVerfG 2 BvL 11/04 vom 20.03.2007. Im November 2005
hat der Sachverständigenrat darauf hingewiesen, dass in der Renten-, Kranken-
und Arbeitslosenversicherung insgesamt 65 Mrd. Euro an Bundes-mitteln fehlen,
um alle versicherungsfremden Leistungen abzudecken, Aufwendungen, an denen sich
auch Verfassungsrichter nicht beteiligen müssen.
Es ist zu bedauern, dass das BVerfG in dieser Entscheidung nicht eine
vergleichbare Sensibilität gegenüber den Grundrechten der Arbeitnehmer gezeigt
hat, wie zum Beispiel in der Entscheidung vom 20.03.2007, in der es um die
Grundrechte für Richter und Beamte ging.
BVerfG am 16.03.2006 Az. 1 BvR 1311/96
Die Verfassungsbeschwerde über die
rentenrechtliche Bewertung der ersten Berufsjahre wird nicht zur Entscheidung
angenommen. Im wesentlichen aus formalen Gründen. Dazu: „Die Einschnitte in die
Rentenanwartschaft des Beschwerdeführers sind durch Gründe des Allgemeinwohls
gedeckt. Ein solcher die Regelung tragender Grund für die Neuordnung der in
Frage stehenden Zeiten war vor allem die Stärkung des Äquivalenzprinzips in der
gesetzlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang das
Ziel verfolgt, die Umstrukturierung ohne wesentliche zusätzliche Kosten für die
Versichertengemeinschaft zu erreichen. Folglich konnten höhere, der
Gesamtbeitragslast der Versicherten entsprechende Leistungen für beitragsfreie
Zeiten nur in Verbindung mit entsprechenden Einsparungen bei anderen
Versicherten mit niedriger Beitragsdichte erfolgen. Dieses Ziel trägt einem
wichtigen öffentlichen Interesse Rechnung, nämlich der Erhaltung der Funktions-
und Leistungsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung.“
BVerfG am 06.12.2005 Az. 1 BvR 347/98 u.a.
Es ist mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht vereinbar, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.
BVerfG am 27.09.2005 Az. 2 BvR 1387/02
Wann sind Kürzungen der Beamtenpensionen zulässig? Leitsätze:
1.
Es existiert kein
hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, der den Gesetzgeber
verpflichtete, bei Anpassungen der Bezüge eine strikte Parallelität der
Besoldungs- und Versorgungsentwicklung zu gewährleisten. Auch gibt es keinen
hergebrachten Grundsatz, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H.
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsste.
2.
Im Beamtenrecht ist
das Bemühen, Ausgaben zu sparen, in aller Regel für sich genommen keine
ausreichende Legitimation für eine Kürzung der Altersversorgung.
3.
Änderungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung können zur Bestimmung der Amtsangemessenheit
der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung nur
herangezogen werden, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme
vereinbar ist.
BVerfG am 26.07.2005 Az. 1 BvR 782/94 u.a.
Verbraucherschutz: Übertragung von Lebensversicherungen auf ein anderes Versicherungsunternehmen.
BVerfG am 31.08.2004 Az. 1 BvR 285/01
Versicherungspflicht: Verhältnis gesetzliche RV zu berufständischer Versorgung: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ( bei berufsständische Versorgung) erlischt automatisch, wenn eine andere, versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird.
BVerfG am 29.07.2004 Az. 1 BvR 737/00
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten:
BVerfG am 23.06.2004 Az. 1 BvL 3/98 u.a.
1. DDR – Zusatz- und Sonderversorgungssysteme: § 6 Absatz 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Absatz 3 Nummer 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-Änderungsgesetz - AAÜG-ÄndG) vom 11. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1674) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 1939) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2005 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
BVerfG am 03.02.2004 Az. 1 BvR 2491/97
Verfassungsbeschwerde:
Rentenabschlag bei Altersrente für Frauen: Die Verfassungsbeschwerde
wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Argumente:
“Auch nach der Reform 1992 sank das durchschnittliche Renteneintrittsalter
weiter auf weniger als 60 Jahre (vgl. BTDrucks 13/4610, S. 19, 22). Die
Belastung der Rentenkassen und die Beitragssätze stiegen weiter an.“
Anmerkung: Nach VDR - RV in Zeitreihen – lag das durchschnittliche
Renteneintrittsalter (Altersrenten) für Männer in den alten Bundesländern 1991
bei 62,8 Jahren, 1995 bei 62,6, 2000 bei 62,4 und 2004 bei 63,3 Jahren. Bezogen
auf alle Versichertenrenten in den alten Bundesländern lag das
durchschnittliche Renteneintrittsalter 1991 bei 60,4, 1995 bei 60,3, 2000 bei 60,5
und 2004 bei 61,1 Jahren.
„Die in Frage
stehende Regelung ist von gewichtigen öffentlichen Interessen getragen. Der
Gesetzgeber wollte mit dem WFG 1996 ebenso wie schon vorher mit dem RRG 1992
die Beitragssätze senken oder jedenfalls stabilisieren, um so die
Rentenversicherung dauerhaft für die Beitragspflichtigen bezahlbar zu erhalten
und den Produktionsfaktor Arbeit im Interesse der Schaffung oder jedenfalls der
Erhaltung von Arbeitsplätzen von zusätzlichen Lohnnebenkosten frei zu halten.
Diese Ziele dienen dem allgemeinen Wohl im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Satz 2
GG und sind legitim.“
Anmerkung: Diese Argumentation ist unredlich. Bereits 1994 hat der VDR darauf
aufmerksam gemacht, dass nicht durch Bundeszuschüsse gedeckte
versicherungsfremde Leistungen in der gesetzlichen Sozialversicherung 100
Milliarden DM pro Jahr ausmachen, im Jahre 2005 waren es nach Aussagen der fünf
„Wirtschaftsweisen“ 65 Milliarden Euro. Mit sachgerechter Finanzierung durch
Steuermittel könnte der Gesamtbeitragssatz um mehr als acht Prozentpunkte
gesenkt werden. Hier findet eine gigantische Umverteilung zu Lasten der
Arbeitnehmer und zugunsten der versicherungsfreien Personen (u.a. Politiker,
Beamte und Richter) statt. Von gewichtigem öffentlichen Interesse kann also
keine Rede sein.
BVerfG am 12.02.2003 Az. 1 BvR 624/01
KV: Keine Familienversicherung bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.
BVerfG am 13.12.2002 Az. 1 BvR 1660/96
KV: Zugang zur KVdR, wesentliche Aussage:
„Der Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht angehalten,
beitragspflichtige Einnahmen unterschiedlicher Herkunft und Rechtsnatur allein
wegen ihrer gemeinsamen Eigenschaft als "Altersbezüge" grundsätzlich
gleich zu behandeln, insbesondere sie einem einheitlichen Beitragssatz zu
unterwerfen. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und
Versorgungsbezüge müssen nicht schon deshalb in gleichem Maß mit Beiträgen
belastet werden, weil beide Arten von Einnahmen der Alterssicherung dienen.
Ebenso wenig ist es gleichheitsrechtlich geboten, das Beitragsrecht für Pflichtversicherte
und für freiwillig Versicherte einheitlich zu regeln. Art. 3 Abs. 1
GG lässt es zu, das Beitragsrecht der freiwillig und Pflichtversicherten
unterschiedlich zu gestalten. (RNr. 18)
Die Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte ist von dem Grundgedanken bestimmt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für Rentner zu entlasten . Der Gesetzgeber hat zu diesem Zweck insbesondere Regelungen erlassen, die den Zugang zur beitragsgünstigen Krankenversicherung der Rentner deutlich eingeschränkt haben. Dadurch sollte die Zahl der Versicherten, die nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in der freiwilligen Krankenversicherung höhere Beiträgen entrichten, gesteigert werden. Dieses Bestreben einer Entlastung der jüngeren Versichertengeneration ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und kann es rechtfertigen, die freiwillig Versicherten beitragsmäßig schlechter als die Pflichtversicherten zu stellen.“ (RNr. 22)
BVerfG am 06.03.2002 Az. 2 BvL 17/99
1. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 7. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1898, berichtigt 1991 Seite 808), zuletzt geändert durch das Jahressteuer-Ergänzungsgesetz 1996 vom 18. Dezember 1995 (Bundesgesetzblatt I Seite 1959), einschließlich aller nachfolgenden Fassungen, ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6.000 Deutsche Mark zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes in seinen jeweiligen Fassungen nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind.
2. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Soweit § 19 des Einkommensteuergesetzes gemäß Ziffer 1 mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, bleibt die Vorschrift bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2004, weiter anwendbar.
Markante Aussagen in der Begründung:
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfGE 88, 5 <12>; 88, 87 <96>; 101, 54 <101>). Art. 3 Abs. 1 GG ist jedenfalls verletzt, "wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt" (BVerfGE 1, 14 <52>; stRspr, vgl. etwa BVerfGE 89, 132 <141>). Weiterhin ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 93, 386 <397>) (Rn.174).
Was bereits der Einkommensteuer unterlegen hat, darf nicht ein zweites Mal, also doppelt, besteuert werden (Rn 206).
BVerfG am 20.02.2002 Az. 1 BvL 19/97 u.a.
Beschluss: Die Vorlagen (nach Artikel 100 Abs. 1 GG) sind unzulässig.
Markante Aussagen in der Begründung:
Zu den wesentlichen Elementen des Rechtsstaatsprinzips zählt die Rechtssicherheit, die verhindern soll, dass der rechtsunterworfene Bürger durch die rückwirkende Beseitigung erworbener Rechte über die Verlässlichkeit der Rechtsordnung getäuscht wird (vgl. BVerfGE 45, 142 <167> m.w.N.). Rechtsbeständigkeit bedeutet daher für ihn in erster Linie Vertrauensschutz (vgl BVerfGE 72, 175 <196>; 88,384 <403>; stRspr), der Verfassungsrang genießt (vgl. BVerfGE 59,128 <164 ff.>).
Erst recht kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt nach § 47 Abs. 1SGB X grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
BVerfG am 03.04.2001 Az. 1 BvR 1629/94
PV-Beitrag bei Kindererziehung: Leitsatz: Es ist mit Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen generativen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
BVerfG am 03.04.2001 Az. 1 BvR 2014/95
Vorschrift einer privaten PV für privat Versicherte ist rechtmäßig
BVerfG am 03.04.2001 Az. 1 BvR 81/98
Zugang zur PV für Personen, die weder gesetzlich noch privat krankenversichert sind: Es verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art, 3 Abs. 1 GG), dass der Gesetzgeber schutzbedürftige Personen ohne Krankenversicherungsschutz vom Zugang zur gesetzlichen PV ausgeschlossen hat, die als Volksversicherung angelegt ist. Diesen Personen ist zumindest ein Beitrittsrecht einzuräumen.
BVerfG am 03.04.2001 Az. 1 BvR 1681/94
Private PV – Prämiengestaltung: Ein Zutritt zur sozialen PV für die privat Krankenversicherten musste vom Gesetzgeber nicht ermöglicht werden.
BVerfG am
28.08.2000 Az. 1 BvR
2328/96
Verfassungsbeschwerde
– Zulässigkeit
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der Rechtsweg grundsätzlich nicht erschöpft, wenn
die Sache durch ein Revisionsgericht an eine Vorinstanz zurückverwiesen wird.
Die Bindungswirkung des Revisionsurteils hinsichtlich der für einen
Beschwerdeführer ungünstigen Beurteilung der verfassungsrechtlichen Lage ändert
daran nichts. Rechtsausführungen in den Gründen der Entscheidung schaffen für
sich allein keine Beschwer im Rechtssinne. Entscheidend
ist, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Begehren im weiteren
Verfahren noch Erfolg haben kann
BVerfG am 24.05.2000 Az. 1 BvL 1/98 u.a.
Die Nicht-Berücksichtigung von Beiträgen aus Einmalzahlungen bei der Berechnung von Arbeitslosen- und Krankengeld ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
BVerfG am 22.03.2000 Az. 1 BvR 1136/96
VBL – Berechnung der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst:
BVerfG am 15.03.2000 Az. 1 BvL 16/96 u.a.
Zugang zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR): Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wenn Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkasse, die in der zweiten Hälfte ihres Berufslebens zu mehr als 90 Prozent der Zeit freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, der Zugang zur KvdR verweigert wird.
BVerfG am 29.12.1999 Az. 1 BvR 679/98
Erfolglose Verfassungsbeschwerde (Vb) gegen sogenannte versicherungsfremde Leistungen
Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Zur Begründung heißt es u.a.:
1. Die Vb hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das BVerfG hat schon mehrfach entschieden, dass in der Sozialversicherung das Versicherungsprinzip entscheidend durch Gesichtspunkte modifiziert wird, die der Privatversicherung fremd sind. Die gesetzliche Rentenversicherung beruht wesentlich auf dem Gedanken der Solidarität ihrer Mitglieder sowie des sozialen Ausgleichs und enthält von jeher auch ein Stück sozialer Fürsorge. Rentenansprüche und Anwartschaften weisen zwar einen hohen personalen Bezug auf. Sie unterfallen auch der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Sie stehen jedoch zugleich in einem ausgeprägten sozialen Zusammenhang. Deshalb hat der Gesetzgeber im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Befugnis, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, sofern dies einem Gemeinwohlzweck dient und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt.
2. Die Kammer hat die Annahme der Vb auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte für angezeigt gehalten. Sie verweist zur historischen Entwicklung der Einnahmen der Rentenversicherungsträger, zu den kompetenzrechtlichen Grundlagen der Sozialversicherung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) und zu den Fragen der Finanzverfassung (Art. 104a ff GG) auf die umfangreichen Ausführungen in dem mit der Vb angegriffenen Urteil des Bundessozialgerichts. Gegen diese Ausführungen bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Für die Entscheidung der Kammer war weiter wesentlich, dass die politische Diskussion der vergangenen Jahre deutlich gemacht hat, dass der Gesetzgeber um ein ausgewogenes Finanzierungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung bemüht ist und die Belastung der Beitragszahler in Grenzen zu halten sucht.
Inzwischen werden Einnahmen aus der Energiesteuer ("Öko-steuer") zur Finanzierung der Leistungen der Rentenversicherung verwendet. Dies hat zu einer Beitragsentlastung geführt.
(Vorhergehendes Urteil des BSG vom 28.1.1998 - B 12 KR 6/97 R - s. unten)
Anmerkung des Verfassers: Wer die entsprechenden Zahlen des
Bundesarbeitsministeriums (BMA), des Verbands Deutscher Rentenversicherungsträger
(VDR) und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auswertet,
kommt zu dem Ergebnis, dass auch im Jahre 2001 der Bundeszuschuss nicht
ausgereicht hat, um die versicherungsfremden Leistungen in vollem Umfang
abzudecken.
Es ist bemerkenswert, dass weder das BVerfG noch die Sozialgerichtsbarkeit es bisher für notwendig erachtet haben, hier vom Gesetzgeber die notwendige Transparenz einzufordern, auch wenn diese Belastung unsere obersten Richter nicht trifft.
BVerfG am 28.04.1999 Az. 1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95
1. Die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen genießen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG.
2.
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die in der
Deutschen Demokratischen Republik bestehenden Zusatz- und
Sonderversorgungssysteme geschlossen und die darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche
Rentenversicherung überführt wurden. Die Vorschrift des Einigungsvertrages
über die Zahlbetragsgarantie ist jedoch verfassungskonform dahin auszulegen,
dass der hier garantierte Zahlbetrag für Bestandsrentner ab 1. Januar 1992 an
die Lohn- und Einkommensentwicklung anzupassen ist.
3. Die Regelung
des § 10 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die vorläufige Zahlbetragsbegrenzung
verstößt gegen Art. 14 Abs. 1 GG und ist nichtig.
4. Die bis
zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
der Deutschen Demokratischen Republik in die gesetzliche Rentenversicherung -
als Norm des Bundesrechts weitergeltende - Vorschrift des § 23 Abs. 1
RAnglG und die Übergangsbestimmungen des § 6 1. RAV und des § 8 2.
RAV sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Anmerkung des Verfassers: Alle ehemaligen
Angehörigen des öffentlichen Dienstes erhalten heute eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung. Alle ihre Nachfolger in der heutigen
Bundesrepublik zahlen selbstverständlich als Beamte keine Beiträge in die
gesetzliche Rentenversicherung. Im Gegensatz zu unseren Politikern sind wir
deshalb der Meinung, dass auch die Transferleistungen, die auch wir nicht in
Frage stellen, zu den sogenannten versicherungsfremden Leistungen zu zählen
sind, die in einem Rechtsstaat aus Steuermitteln aufgebracht würden. Im Jahre
2001 waren das nach Angaben der BfA 24,1 Mrd. DM.
BVerfG am 05.02.1999 Az.
2 BvL 1/86
Die Besoldung
von Richtern und Beamten mit Kindern war im Zeitraum von 1988 bis 1996 zu
gering. Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage
bis zum 31.12.1999 mit der Verfassung in Einklang zu bringen.
Besoldungsempfänger haben für das dritte und jedes weitere
unterhaltsberechtigte Kind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in
Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs
eines Kindes.
BVerfG am 28.10.1994 Az.
1 BvR 1498/94
Vb zu versicherungsfremden
Leistungen
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Denn aus den Grundrechten folgt kein Anspruch
eines Mitglieds eines verfassungsmäßig eingerichteten Zwangsverbandes auf
generelle Unterlassung einer bestimmten Verwendung öffentlicher Mittel.
Anmerkung des Verfassers: Damit hat das BVerfG festgestellt, dass es
einen Versicherten praktisch nichts angeht, was der Gesetzgeber mit seinen
Beiträgen macht.
BVerfG am 08.04.1987 Az.
2 BvR 909/82 u.a. 64/83, 124/84
Vb zur Künstlersozialversicherung mit
Aussagen zu versicherungsfremden
Leistungen
Wichtige Aussagen:
„Im Sachbereich der Sozialversicherung verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG einen - bei einer am
Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise – sachlich einleuchtenden
Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine
Steuerpflicht hinaus als Beteiligter im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu
einer Abgabe herangezogen wird, die weder ihm selbst noch seiner Gruppe zugute
kommt, ihm vielmehr als fremdnützige Abgabe auferlegt wird, die sozialen
Ausgleich und Umverteilung zum Ziel hat und herstellt.“
„Die Gefahr der Aushöhlung besteht insbesondere dann, wenn die Sonderabgaben
unter Berufung auf Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern ausgedehnt
und so ausgestaltet werden, dass sie an Stelle von Steuern treten können. Wegen
dieser Konkurrenz versagt es das Grundgesetz dem Gesetzgeber
kompetenzrechtlich, Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den
allgemeinen Finanzbedarf eine öffentlichen Gemeinwesens zu erheben und das
Aufkommen aus derartigen Abgaben zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben zu
verwenden.“
und
„Der Gesetzgeber kann sich seiner Regelungskompetenz für die Sozialversicherung
nicht bedienen, um dadurch Mittel für die Finanzierung allgemeiner
Staatsaufgaben aufzubringen. Die Finanzmasse der Sozialversicherung ist
tatsächlich und rechtlich von den allgemeinen Staatsfinanzen getrennt. Ein
Einsatz der Sozialversicherungsbeiträge zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs
des Staates ist ausgeschlossen.“
Anmerkung des Verfassers: Offensichtlich gab es 1987 bei
Verfassungsrichtern noch einen Rest an Gerechtigkeitsempfinden.
BVerfG am 01.07.1981 Az.
1 BvR 874/77 u.a.
Nachteilige Änderung bei den Ausbildungs-Ausfallzeiten
Die Begrenzung der Bewertung der
Ausbildungs-Ausfallzeiten bei Renten und Rentenanwartschaften durch das
zwanzigste Rentenanpassungsgesetz ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das gilt
auch, soweit Personen aufgrund des Rentenreformgesetzes des Jahres 1972
freiwillig der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherte
beigetreten sind oder als solche vom Recht der Nachentrichtung von Beiträgen
Gebrauch gemacht haben.
Markante Aussagen in der Urteilsbegründung:
Soweit zugleich in schon bestehende Anwartschaften
eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die
Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine
Unabänderlichkeit der bei der Begründung bestehenden Bedingungen widerspräche
dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis
von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auf
dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Daher gebührt
dem Gesetzgeber auch für Eingriffe in bestehende Rentenanwartschaften Gestaltungsfreiheit.
Insoweit kommt es indessen darauf an, dass gerade für diese Eingriffe
legitimierende Gründe gegeben sind. Solche Gründe liegen bei Regelungen vor,
die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Systems der
gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse aller zu erhalten, zu verbessern
oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen.
Dabei sind gesetzliche Neuregelungen, die in
Positionen eingreifen, die in der Vergangenheit begründet sind, nur zulässig,
wenn sie durch Gründe öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind.
Entscheidungen des BGH
BGH am
17.03.1999 Az. IV
ZR 218/97
Änderungen in Versicherungsbestimmungen
(priv. Versicherung)
Eine in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel, die vorsieht, dass das Unternehmen
bei Änderungen von Gesetzen, der höchstrichterlichen Rechtsprechung etc. und
auch der Beseitigung von Auslegungszweifeln berechtigt sein soll, einzelne
Bedingungen mit Wirkung für bestehende Verträge zu ergänzen oder zu ersetzen,
ist unwirksam.
Soweit sich die Beklagte das Recht einräumt,
die vertragliche Position zu Lasten des Versicherungsnehmers zu verschlechtern,
sucht sie entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig ihre eigenen
Interessen zu Lasten des Versicherungsnehmers durchzusetzen.
Entscheidungen des BSG
BSG am
18.01.2011 Az. B 4
AS 108/10 R
Höhe des Zuschusses zur pKV bei
Arbeitslosengeld II - Empfängern
Die Beklagte muss dem Kläger die Beiträge zur
pKV in voller Höhe erstatten, in diesem Fall 207,39 Euro anstatt 129,54 Euro
wie bei der gKV.
BSG am
12.01.2011 Az. B
12 KR 20/10 R
Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung verglichen.
Thema: Beiträge
zur gKV aus der Kapitalzahlung einer Direktlebensversicherung.
Basis: Urteil des BVerfG vom 28.09.2010 (1 BvR 1660/08)
BSG am
25.06.2009 Az. B 3
KR 3/08 R
Praxisgebühr
Der Senat hat entschieden, dass die in der
Öffentlichkeit vielfach als Praxisgebühr ( § 28 Abs 4 iVm § 61 Satz 2 SGB V)
bezeichnete vierteljährliche Zuzahlung von 10 Euro für den Arztbesuch von
Versicherten nicht verfassungswidrig ist, und deshalb die Revision des Klägers
zurückgewiesen.
Die Praxisgebühr fügt sich nahtlos in das
System der sonstigen Zuzahlungen ein, die von den GKV-Versicherten bei der
Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (zB Arzneimittel, Heilmittel
und Hilfsmittel) zu entrichten sind.
Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines
Gestaltungsspielraumes grundsätzlich erlaubt, die Versicherten über den Beitrag
hinaus zur Entlastung der Krankenkassen und zur Stärkung des Kostenbewusstsein
an bestimmten Kassenleistungen in der Form von Zuzahlungen zu beteiligen.
BSG am 28.04.2009 Az. B 13 R 133/08 R
Rentenanpassung 2007
Die Revision wurde als unzulässig verworfen.
„Die Revisionsbegründung genügt den gestellten Anforderungen nicht.“
BSG am
21.01.2009 Az. B
12 R 1/07 R
Rentenanpassung 2005
Die Ablehnung einer Rentenerhöhung zum
1.7.2005 durch den Bescheid der Beklagten "Mitteilung zur Leistung aus der
gesetzlichen Rentenversicherung" in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
26.8.2005 ist rechtmäßig. Die Anwendung der Rentenwertbestimmungsverordnung
2005 durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zutreffend
erkannt, dass dem Kläger kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung zum 1.7.2005
zusteht. Der erkennende Senat macht sich hierzu in vollem Umfang die
Ausführungen des 13. Senats des BSG im Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 13/08 R
(Umdruck RdNr 15 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen) zu eigen.
BSG am
13.11.2008 Az. B
13 R 13/08 R
Rentenanpassung 2005
Die Ablehnung einer Rentenerhöhung zum
1.7.2005 durch den Bescheid der Beklagten "Mitteilung zur Leistung aus der
gesetzlichen Rentenversicherung" in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
23.11.2005 ist rechtmäßig. Die Anwendung der Rentenwertbestimmungsverordnung
2005 durch die Beklagte ist nicht zu beanstanden. Das SG hat zutreffend
erkannt, dass der Klägerin kein Anspruch auf eine Rentenerhöhung zum 1.7.2005
zusteht.
BSG am 13.11.2008 Az. B 13 R 77/07 R
Berücksichtigung
und Bewertung von Schul- und Studienzeiten
Die Revision wird
zurückgewiesen, Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
„Gemäß § 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI ist bei
Änderung der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser
Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit
Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X sind nicht
anzuwenden. Hiernach entfaltet nur (noch) der jeweils zuletzt ergangene
Feststellungsbescheid Bindungswirkung.“
„Der Senat schließt sich der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) vom 27.2.2007 (BVerfGE 117, 272 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7) an,
mit der es über die ebenfalls im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung
der ersten Berufsjahre (s aaO S 276 ff) entschieden hat. Hierin hat es
darauf hingewiesen, dass zwar die Anwartschaft auf eine Rente durch das
Eigentumsrecht des Art 14 Abs 1 GG geschützt ist. Gegenstand dieses Schutzes
ist danach die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen
Gesetzeslage ergibt. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art 14 GG
für Rentenanwartschaften schließt aber deren Umgestaltung durch eine Änderung
des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine
Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch
eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie
grundsätzlich zu. Die konkrete Reichweite des Eigentumsschutzes ergibt sich
erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art 14 Abs
1 Satz 2 GG durch den Gesetzgeber. Soweit in schon bestehende Anwartschaften
eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die
Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine
Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht
dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum
Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip,
sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen
Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen
allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein.
Knüpft der Gesetzgeber - wie hier - an ein bereits bestehendes
Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete
Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher
Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der
für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche
Anwartschaft in Art 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat.“
Anmerkung: Auch in diesem Urteil kommt wieder deutlich zum Ausdruck, dass für
Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechtsnormen zur Anwendung kommen
wie für andere Bürger. Wo für die berufsständische Versorgung und die
Beamtenversorgung die Normen des Rechtsstaats und des Grundgesetzes gelten,
gilt für Arbeitnehmer und Rentner die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Das
heißt, die politische Beliebigkeit ist zum Rechtsstaatsprinzip für Arbeitnehmer
und Rentner geworden.
BSG am 31.01.2008 Az. B 13 R 64/06 R
Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen RV bei Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung
Der Vormerkung von Kindererziehungszeiten für
den Personenkreis, der sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung wegen Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgung hat
befreien lassen, steht die Vorschrift des § 56 Abs 4 Nr 2 SGB 6 in
verfassungskonformer Auslegung nicht entgegen, solange in der berufsständischen
Versorgung Zeiten der Kindererziehung nicht annähernd gleichwertig
berücksichtigt werden wie in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das heißt: Die gesetzliche Rentenversicherung
muss für diese KEZ aufkommen
BSG am 20.12.2007 Az. B 4 RA 9/05 R
Aussetzung der Rentenanpassung in der gRV für das Jahr 2004
Aussage: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf
Zahlung einer höheren Rente zum 1.7.2004. Hierfür gibt es keine gesetzliche
oder verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage. Die gesetzliche Aussetzung der
gesetzlich vorgesehenen Regelanpassung verletzt nicht die Grundrechte der
Klägerin. Die Entscheidung der Beklagten, eine Rentenanpassung zu diesem Zeitpunkt
abzulehnen, ist rechtmäßig.
BSG am 20.12.2007 Az. B 4 RA 32/05 R
Aussetzung der Rentenanpassung in der gRV für das Jahr 2004
Aussage: Die Aussetzung der Rentenanpassung
2004 verletzt die Grundrechte der Betroffenen Rentenbezieher nicht,
insbesondere liegt eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus Art 14 Abs 1 GG
nicht vor.
BSG am 20.12.2007 Az. B 4 RA 51/05 R
Aussetzung der Rentenanpassung in der gRV für das Jahr 2004
Aussage: Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Zahlung einer höheren Rente zum 1.7.2004. Hierfür gibt es keine gesetzliche
oder verfassungsrechtliche Anspruchsgrundlage. Die gesetzliche Aussetzung der
gesetzlich vorgesehenen Regelanpassung verletzt nicht die Grundrechte des
Klägers. Die Entscheidung der Beklagten, eine Rentenanpassung zu diesem
Zeitpunkt abzulehnen, ist rechtmäßig.
BSG am 12.12.2007 Az. B 12 KR 2/07 R
Die Beitragspflicht zur KVdR aus Direktversicherungen ab 1.1.2004 bei Einmalzahlung ist mit dem GG vereinbar.
Begründung: s. Entscheidung des BSG vom
25.04.2007
BSG am 18.07.2007 Az.
B 12 KR 21/06 R
Krankenversicherung - Rentner - Zusatzbeitrag ab 1.7.2005 ist
verfassungsgemäß
Der Zusatzbeitrag zum allgemeinen
Beitragssatz in Höhe von 0,9 Prozent, den die Versicherten allein zu zahlen
haben, wurde mit dem GMG (Gesundheitsmodernisierungsgesetz) zum 01.07.2005
eingeführt.
Dazu hat das BSG u.a. folgendes
festgestellt:
„Es ist nicht verfassungswidrig und verstößt
auch nicht gegen Art. 3GG, dass auch versicherte Rentner seit dem 01.07.2005
den Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent für die KV zahlen und alleine tragen
müssen.“
Anmerkungen:
Das wesentliche Argument des BSG ist die Belastung der Arbeitgeber
durch die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und direkt verbunden
damit die Zahl der Arbeitsplätze, die durch einen niedrigeren Beitrag
entstehen bzw. durch einen höheren Beitrag wegfallen könnten.
Dabei ist das BSG nach wie vor nicht bereit, die umfangreichen
versicherungsfremden Leistungen, die wegen der zu geringen Zahlungen des
Bundes allein auf die Beitragszahler abgewälzt wurden, in die Betrachtung
einzubeziehen. Denn allein durch die sachgerechte Finanzierung aller versicherungsfremden
Leistungen in der gesetzlichen Sozialversicherung, könnte der Gesamtbeitragssatz
um 8 bis 10 Prozentpunkte herabgesetzt werden (VDR, Sachverständigenrat
u.a.).
Außerdem stellt das BSG weiterhin die Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers über die elementaren Grundrechte der Versicherten, insbesondere
die Zweckbindung der Beiträge und der Gleichheitssatz (Art. 3) des Grundgesetzes. Dass zum Beispiel
die Versicherten bis 1983 den KV-Beitrag für Rentner in vollem Umfang getragen
haben oder dass für pensionierte Beamte und Richter die Eigenleistung für die
Kosten im Krankheitsfall sinkt, weil die Beihilfe auf 70 Prozent steigt, spielt
in der Betrachtung des BSG ebenso keine Rolle.
Es ist weiterhin unredlich, wenn ein
Versicherter sein ganzes Berufsleben lang hohe Beiträge in die gesetzliche KV
gezahlt hat und sich als Rentner vorhalten lassen muss, dass seine Beiträge
die für ihn anfallenden Kosten nicht decken. Wenn das Gericht schon die Argumentation
der privaten KV bemüht, müsste es ehrlicherweise auch entsprechende
Rückstellungen aus der früheren Versicherungszeit sowie den absoluten Beitrag
des einzelnen Rentners berücksichtigen. So wurden zum Beispiel durch das
sogenannte Hartz IV – Gesetz und das GMG (Gesundheitsmodernisierungsgesetz)
die meisten Sozialhilfeempfänger in die gesetzlichen Krankenkassen
übergeführt, um die öffentlichen Haushalte zu entlasten, und das mit einem
minimalen Beitrag.
BSG am 25.04.2007 Az. B 12 KR 26/05 R
Die Beitragspflicht zur KVdR aus Direktversicherungen ab 1.1.2004 bei Einmalzahlung ist mit dem GG vereinbar. Wesentliche Aussagen:
Leistungen aus einer Direktversicherung iS
des § 1 Abs 2 BetrAVG verlieren ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nicht
deshalb, weil sie zum Teil oder ganz auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw des
Bezugsberechtigten beruhen, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat.
Sie bleiben auch dann im vollen Umfang Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung, wenn nach Beendigung der Erwerbstätigkeit die Beiträge allein
vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer gezahlt werden. (RNr. 17)
Der Senat ist auch nicht von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art 3 Abs 1 GG überzeugt, soweit Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen
anders als aus anderen privaten Altersvorsorgeformen, insbesondere aus privat
abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen, zur Beitragsbemessung
herangezogen und mit wiederkehrend gezahlten Leistungen gleichgestellt werden.
(RNr. 25)
BSG am 27.03.2007 Az. B 13 RA 37/06 R
Der Klägerhat
keinen Anspruch auf eine Rentenanpassung
zum 01.07.2004.
Zu diesem BSG-Urteil ist folgendes anzumerken:
1)
Es
betont das öffentliche Interesse an der Sicherung der Finanzierung der
gesetzlichen Rentenversicherung (Rn. 19, 20).
Die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung ist seit 50 Jahren überwiegend
dadurch in Frage gestellt, dass der Gesetzgeber diese mit (sachlich sicherlich
gerechtfertigten) Aufgaben der Allgemeinheit belastet, ohne die dafür
notwendigen Mittel in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen. Allein zwischen
1960 und 2002 ergibt sich dadurch ein Defizit zu Lasten der gesetzlichen
Rentenversicherung in Höhe von fast 400 Milliarden Euro. Ob diese gigantische
Umverteilung zugunsten derer, die nicht Zwangsmitglieder in der gesetzlichen
Rentenversicherung sind, wirklich im öffentlichen Interesse ist, kann also
durchaus in Frage gestellt werden.
2)
Die
Begründung des BSG, warum der Altersvorsorgeanteil nicht als sachwidrig
angesehen werden kann (Rn. 20), ist nicht nachvollziehbar. Das BSG
berücksichtigt dabei nicht, dass die private Vorsorge freiwillig ist, dass
diejenigen, die diese in Anspruch nehmen, erhebliche öffentliche Subventionen
erhalten, Rentner hingegen diese Subventionen nicht in Anspruch nehmen können,
und dass heutige Rentner diese Art der privaten Zusatzversicherung nicht zur
Verfügung haben.
3)
Auf die
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes geht das BSG gar nicht ein (Rn. 28). Bis
heute ist sowohl das BVerfG wie auch das BSG eine Antwort auf die Frage
schuldig geblieben, warum die Aufteilung der Bevölkerung auf verschiedene
Altersvorsorge-systeme, die auf den Ständestaat des 19. Jahrhunderts
zurückgeht, im demokratischen Rechtsstaat des 21. Jahrhunderts immer noch als
Begründung dafür ausreicht, dass für Arbeitnehmer im Gegensatz zu Selbständigen
und Beamten elementare Grundrechte außer Kraft gesetzt sind, um sie durch
politische Beliebigkeit (Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers) zu ersetzen, mit
verheerenden Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer und Rentner.
BSG am 29.11.2006 Az. B 12 RJ 4/05 R
Es ist mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, dass ab 1.4.2004 Rentner den vollen Beitragssatz zur Pflegeversicherung allein tragen.
BSG am 13.09.2006 Az. B 12 KR 1/06 R
Die Beitragspflicht zur KVdR aus Direktversicherungen ab 1.1.2004 bei Einmalzahlung ist mit dem GG vereinbar.
BSG am 16.05.2006 Az. B 4 RA 22/05 R
Es ist gesetz- und grundrechtswidrig, bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem vollendeten 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden, einen Rentenabschlag vorzunehmen. Bezugnahme auf § 77 Abs. 2 Satz 3: „Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme."
BSG am
10.05.2006 Az. B 12 RA 13/05 R
Az.
B 12 RA 21/05 R
Az.
B 12 RA 23/05 R
Die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes aus Versorgungsbezügen zur gesetzlichen KV verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG. (RN 15)
Mit seiner Beschränkung auf nur eine Beitragshälfte aus Versorgungsbezügen führte § 248 SGB V aF insbesondere zu unausgewogenen Beitragseinnahmen der Krankenkassen im Verhältnis der Versichertengruppen zueinander, da die freiwillig Versicherten stets die Beiträge nach dem vollen Beitragssatz allein tragen müssen. (RN17 bzw. 18)
Anmerkung: In der Mehrzahl erhalten die freiwillig Versicherten (Arbeitnehmer und bisher auch Rentner) einen Zuschuss zur KV von ihrem Arbeitgeber bzw. bisher vom RV-Träger, so dass diese Aussage überwiegend nicht richtig ist.
BSG am 24.08.2005 Az. B 12 KR 29/04 R
KV: Die Verdoppelung der KV-Beiträge auf Versorgungsbezüge verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Der volle allgemeine Beitragssatz zur KV ist verfassungsgemäß.
BSG am 05.07.2005 Az. B 4 RA 5/03 R
Vertrauensschutz bezüglich Rentenabschlag bei befristetem Arbeitsverhältnis, bzw. wenn das Arbeitsverhältnis bereits vorher geendet hat:
BSG am 25.08.2004 Az. B 12 RA 30/03 R
KV: Vorzeitige Kapitalleistung aus einer Unterstützungskasse ist nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen KV.
-
Artikel
3 GG (Gleichheitsgrundsatz) ist verletzt, wenn ein Versicherter im Gegensatz zu
anderen Versicherten den allgemeinen Beitragssatz zur gesetzlichen
Krankenversicherung bezahlen muss, obwohl er einen realisierbaren Anspruch auf
Krankengeld durchgehend und ausnahmslos nicht erwerben kann.
-
Der ermäßigte Beitragssatz ist anzuwenden wenn
die Krankenkasse kein größeres Leistungsrisiko trifft als bei Versicherten,
die von vornherein aus der Krankengeldversicherung ausgeschlossen sind.
Damit hat das BSG der Klage eines Arbeitnehmers in der Freistellungsphase der Altersteilzeit Recht gegeben, der dagegen geklagt hatte, dass er den allgemeinen Beitragssatz zahlen sollte, obwohl er gar kein Krankengeld beziehen kann. Für diesen Fall sieht das Gesetz ausdrücklich den ermäßigten Beitragssatz vor (§ 243 SGB V).
Leider sind die Krankenkassen nicht bereit, dieses Urteil auch auf Rentner anzuwenden. Sie stellen sich auf den Standpunkt, dass das was für Arbeitnehmer in Altersteilzeit rechtens ist, für Rentner nicht gilt.
BSG am 05.08.2004 Az. B 13 RJ 40/03 R
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit – Vertrauensschutzregelung: Der Kläger ist nicht dadurch in seinem Grundrecht aus Art 14 Abs 1 GG verletzt, dass er statt - wie nach dem RRG 1992 - mit Vollendung des 60. Lebensjahrs und 3 Monaten die Altersrente beziehen zu können, nunmehr vor der Wahl stand, erst im Alter von 64 Jahren und 9 Monaten (Anhebung der Altersgrenze 60 Jahre um 57 Monate) die Rente in Anspruch zu nehmen oder bei früherem Renteneintritt eine entsprechende Kürzung (bis zu 17,1 vH bei frühestmöglicher Inanspruchnahme) in Kauf zu nehmen. (RN 34)
BSG am 30.03.2004 Az. B 4 RA 36/02 R
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BSG am 25.02.2004 Az. B 5 RJ 40/03 R
Rentenabschlag durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz von 1996 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Leitsätze:
1. Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit durch § 41 Abs 1 SGB 6 idF des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (WFG) vom 25.9.1996 (jetzt: § 237 Abs 3 idF des Rentenreformgesetzes (RRG) 1999) ist verfassungsgemäß.
2. Auch die Vertrauensschutzregelungen des § 237 Abs 2 S 1 Nr 1 idF des Gesetzes zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23.7.1996 (jetzt: § 237 Abs 4 S 1 Nr 1 SGB 6) und des § 237 Abs 4 S 1 Nr 3 idF des Rentenreformgesetzes (RRG) 1999 sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
BSG am 16.12.2003 Az. B 12 KR 25/03 R
Kein zusätzlicher Beitrag zur KV aus geringfügiger Beschäftigung, da KV-Beitrag bereits in der Pauschalen enthalten ist.
BSG am 17.12.2002 Az. B 4 RA 30/01 R
Nichtanrechnung schulischer Ausbildungszeiten: Die Revision ist aus formalen Gründen unzulässig.
BSG am 31.07.2002 Az. B 4 RA 120/00 R
Die Rentenanpassung zum 01.07.2000 war
rechtmäßig.
Der Gesetzgeber hat hier einen weiten Beurteilungsspielraum und große
Gestaltungsfreiheit. Diese finden ihre Schranken, wenn er eine Rentenanpassung
unterhalb der Inflationsrate vornehmen will, obwohl die Lohn- und Gehaltsentwicklung
der aktiven Versicherten wenigstens eine Anpassung nach Inflationsrate zuließe;
insoweit wirkt die existenzsichernde Funktion des individualgrundrechtlichen
Renteneigentums.
Schließlich hat der Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung der Anpassung das
Willkürverbot zu beachten.
BSG am 30.10.2001 Az. B 4 RA 10/00, B 4 RA 13/00, B 4 RA 15/00
„Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des LSG Bremen vom 16. Dezember 1999 und des SG Bremen vom 11. Mai 1999 aufgehoben. Die Rentenhöchstwertfestsetzung im Bescheid vom 11. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. August 1998 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine höhere Rente auf der Grundlage eines Werts seines Rechts auf Altersrente zu zahlen, bei dem der Zugangsfaktor 1,0 statt 0,955 beträgt.“
Markante Aussagen in der Urteilsbegründung:
Danach fallen auch diejenigen Versicherten, die vor dem Stichtag, dem 14. Februar 1996, aufgrund einer Kollektivvereinbarung (eines Tarifvertrags oder einer Betriebsvereinbarung), die auf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen gerichtet war, einen bindenden Antrag auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gestellt hatten; denn auch sie konnten auf die Gesetzesänderung, die eine Anhebung der Altersgrenzen zur Folge hatte, und auf die damit bedingte Minderung des Zugangsfaktors, bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente nicht mehr reagieren.
Dem Kläger stand auch seit dem 14. Februar 1996 kein Widerrufsrecht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen der angekündigten Änderung rentenrechtlicher Vorschriften zu, mit denen die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der Altersrente (ua durch Arbeitslose) stufenweise angehoben werden sollte. Denn das Risiko einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften ist allein dem Arbeitnehmer zuzuordnen, sofern die Betriebsvereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
Geschützt werden sollten die besonders von der Anhebung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit betroffenen rentennahen Jahrgänge, die kurz vor der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Altersgrenze von 60 Jahren standen oder diese in den nächsten Jahren erreichten und die bereits arbeitslos waren oder in nächster Zeit arbeitslos wurden und denen daher nur relativ wenig Zeit zur Verfügung stand, ihre weitere Lebensplanung auf die neue Rechtslage einzustellen, um Einbußen bei dem Bezug der Rente zu vermeiden. Begünstigt werden sollten demnach auch diejenigen älteren Arbeitnehmer, die aufgrund der bisherigen Rechtslage Dispositionen getroffen hatten und diese nicht mehr rückgängig machen konnten und die nach Eintritt der Arbeitslosigkeit wegen der Arbeitsmarktlage kaum noch eine Chance hatten, einen Arbeitsplatz zu finden.
Geht man von Sinn und Zweck der Vertrauensschutz-/Übergangsregelung aus, so wird deutlich, dass alle diejenigen älteren Arbeitnehmer geschützt werden sollten, die voraussichtlich nicht mehr flexibel (durch Hinausschieben des Rentenbeginns) auf die neue Gesetzeslage reagieren konnten. . . . . . . Ohne Bedeutung ist, das in diesen Fällen am Stichtag möglicherweise – wie hier – noch nicht genau feststand, wann das Arbeitsverhältnis beendet werden würde. Im Hinblick auf die identische Interessenlage der beiden oben genannten Personengruppen wäre es wertungswidersprüchlich, wollte man der einen Gruppe Vertrauensschutz zubilligen, der anderen jedoch diesen versagen.
BSG am 11.10.2001 Az. B 12 KR 19/00 R
Versicherungspflicht in der RV: Bei einem Beschäftigungsverhältnis besteht grundsätzlich Versicherungspflicht.
BSG am 30.08.2001 Az. B 4 RA 114/00 R
Zu: in früheren Feststellungsbescheiden vorgemerkte Tatbestände
1. Die Aufhebung vorgemerkter Tatbestände rentenrechtlicher Zeiten ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn der Aufhebungsbescheid selbst benennt, welche Tatbestände für welche Zeiträume nicht mehr vorgemerkt sind (Fortführung von BSG vom 30.6.98 – B 4 RA 9/96 R, vom 29.4.97 – B 4 RA 25/96 und vom 16.12.97 – B 4 RA 56/96).
2. Der Rentenversicherungsträger ist weder befugt noch verpflichtet, über die Anrechnung und Bewertung vorgemerkter Daten vorab mit Bindung für den späteren Leistungsfall zu entscheiden; Verpflichtungs-, Leistungs- oder Feststellungsklagen mit diesem Ziel sind unzulässig.
3. Der Anwartschaftsrechtsinhaber hat gegen den Rentenversicherungsträger einen mit der Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Mitteilung, ob und wie seine Rangstelle durch eine Gesetzesänderung verändert worden ist; beim Streit um die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit einer Rangstellenminderung ist die Feststellungsklage zulässig.
BSG am
24.07.2001 Az. B 4
RA 45/99 R
Bewertung von Ausbildungsanrechnungszeiten
im Zusammenhang mit dem Deutsch-Israelischen
Sozialversicherungsabkommen (DISVA)
Völkerrechtliche Verträge sind einzuhalten.
Israelische Versicherte, die z.B. aufgrund eines freiwilligen oder
Pflichtbeitrags vor dem 1.1.1987 Rangstellenwerte aus Ausfallzeiten erworben
haben, haben aufgrund des DISVA eine Bestandsgarantie für diese Ausfallzeiten,
auch bei Rechtsänderungen.
BSG am 23.02.2000 Az. B 5 RJ 26/99 R
MdL-Entschädigung ist kein anrechenbares Einkommen bei der Gewährung einer Altersrente: „Die Entschädigung ist weder als Arbeitsentgelt noch als Arbeitseinkommen i.S.d. § 34 Abs. 2 SGB VI zu werten.“
BSG am 23.09.1999 Az. B 12 RA 12/98 R
Freiwillige KV, Berücksichtigung gegebenenfalls nur von Netto-Mieteinnahmen:
BSG am 24.02.1999 Az. B 5 RJ 28/98 R
Anwendung alten oder neuen Rechts bei
Rechtsänderungen
1. Ein Anspruch auf Regelaltersrente, der erst im Zeitpunkt der Rechtsänderung (1.1.97) fällig wird, hat nicht bis zu diesem Zeitpunkt iS der Übergangsregelung des § 300 II SGB VI bestanden.
2. Die teilweise Rücknahme der günstigeren Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung durch das WFG ist verfassungsgemäß.
Argumentation bezieht sich u.a. auf das Urteil des BVerfG vom 1.7.1981 (s.o.)
BSG am 03.09.1998 Az. B 12 P 4/97 R
Beitragssatz und Beitragstragung zur Pflegeversicherung aus Versorgungsbezügen.
Es ist nicht verfassungswidrig, dass in der sozialen Pflegeversicherung die Beiträge aus Versorgungsbezügen versicherungspflichtiger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem vollen Beitragssatz zu bemessen und vom Versicherten allein zu tragen sind.
BSG am
29.01.1998 Az. B
12 KR 35/95 R
Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt
die Beitragserhebung nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nicht den gleichen
Einschränkungen wie die Erhebung von Sonderabgaben. Vielmehr dürfen aufgrund
dieser Gesetzgebungskompetenz auch fremdnützige Beiträge erhoben werden. Das
BVerfG hat daher die Beitragserhebung als zulässig angesehen, wenn die
Betroffenen nicht zum Kreis der Versicherten gehören, keine Leistungen aus dem
jeweiligen Sozialversicherungssystem zu erwarten haben und nur wirtschaftlich
mit den Begünstigten, zB als Vermarkter im Kunstbereich oder als Arbeitgeber
verbunden sind (BVerfGE 75, 108 =
SozR 5425 § 1 Nr 1 und BVerfGE 81, 156 =
SozR 3-4100 § 128 Nr 1). Aus der Rechtsprechung des BVerfG zur Erhebung von
Sonderabgaben ergibt sich nichts anderes. In seiner bisher letzten Entscheidung
hierzu (Unzulässigkeit einer Erhebung des Kohlepfennigs) hat das BVerfG
ausschließlich an die bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Sonderabgaben
angeknüpft (vgl BVerfGE 91, 186, 203 mwN), jedoch nicht zu erkennen gegeben,
dass die gleichen Maßstäbe auch für die Erhebung von Beiträgen zur
Sozialversicherung gelten müssten. Demnach ist der Ansicht, die für die
Erhebung von Sonderabgaben geltenden Grundsätze seien auch für die
Beitragserhebung in der Sozialversicherung maßgebend (zB Schösser, NZS 1995,
193, 196), nicht zu folgen.
BSG am 28.01.1998 Az. B 12 KR 6/97 R
Versicherungsfremde Leistungen
Die Beitragsfestsetzung durch die beklagte Einzugsstelle entspricht den Vorschriften des SGB-RV und der Beitragssatzverordnung. Der Senat hält die Beitragserhebung nicht deshalb für verfassungswidrig, weil aus der Rentenversicherung auch sogenannte versicherungsfremde Leistungen erbracht werden. Der Gesetzgeber ist durch das Grundgesetz nicht daran gehindert, fast sämtliche Leistungen in der Sozialversicherung (Rentenversicherung) vorzusehen mit der Folge, dass sie durch Beiträge zu finanzieren sind. Soweit ein kleiner Teil dieser Leistungen nicht mehr der Sozialversicherung zuzurechnen ist, sind sie durch den weit höheren Bundeszuschuss mehr als gedeckt. Im übrigen ist die Höhe des Bundeszuschusses verfassungsrechtlich nicht geregelt. Darüber entscheidet vielmehr der Gesetzgeber im Rahmen seiner sozialpolitischen Gestaltungsfreiheit.
Eine Erhöhung des Beitragssatzes ab 1.1.1994 von 17,5 vom Hundert auf 19,2 vom Hundert verstößt unter anderem nicht gegen Artikel 74 Abs. 1 Nr. 12 GG (Sozialversicherung als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes), gegen Artikel 120 Abs. 1 Satz 4 GG Pflicht zur Tragung des Zuschusses zur Rentenversicherung durch den Bund) und gegen Artikel 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz).
Anmerkung des Verfassers: Es ist schon bemerkenswert, dass das BSG hier Aussagen zu der Höhe des Bundeszuschusses zur Grundlage des Urteils macht, die einer sachlichen Überprüfung unserer Meinung nach nicht stand halten. Es ist bemerkenswert, dass weder das BVerfG noch die Sozialgerichtsbarkeit es bisher für notwendig erachtet haben, hier vom Gesetzgeber die notwendige Transparenz einzufordern.
BSG am 18.04.1996 Az. 4 RA 36/94
Verbindlichkeit von Rentenauskünften: Der Kläger kann den Anspruch auf eine höhere Rente nicht auf die ihm gemäß § 104 Abs. 4 AVG erteilte Rentenauskunft vom 14.April 1989 stützen, nach der ihm zum damaligen Zeitpunkt auf der Grundlage des damals geltenden Rechts eine Rentenanwartschaft in Höhe von 78,30 DM zugestanden hätte. Die Auskunft über die Höhe der bisher erworbenen Anwartschaft war nicht rechtsverbindlich. (§ 104, Abs. 4 AVG)
BSG am 23.05.1995 Az. 13/4 RA 13/94
Bewertung von beruflichen Ausbildungszeiten
Die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte nach § 70 Abs 3 S 2 SGB VI ist mit Art 14 und Art 3 GG vereinbar.
Markante Aussagen in der Begründung:
In Anbetracht der hier besonders großen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sei die einschränkende Regelung durch Gründe des öffentlichen Interesses (Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung an die geänderten wirtschaftlichen, demografischen und sozialen Rahmenbedingungen) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, zumal sie sich hinsichtlich der angenommenen Dauer einer Berufsausbildung an den regelmäßigen tatsächlichen Gegebenheiten orientiere.
Der Gesetzgeber hatte hier nicht nur deswegen eine besonders große Gestaltungsfreiheit, weil bei Rentenanwartschaften die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen bereits von vornherein angelegt ist, sondern auch, weil es lediglich um die Begrenzung von Positionen ging, die Ausdruck besonderer Vergünstigungen waren (Anmerkung des Verfassers: Diese Aussage ist weder rechtlich noch historisch begründet). Allerdings sind Eingriffe in Rentenanwartschaften nur zulässig, wenn sie durch Gründe öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind. Sie müssen zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn deswegen unzumutbar sein.
Die zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne erforderliche Abwägung ergibt, dass ein öffentliches Interesse an dem Inkrafttreten des § 70 Abs 3 SGB VI das Interesse der betroffenen Personen an dem Fortbestehen der günstigeren Bewertung nach altem Recht überwiegt.
BAG am 18.04.1989 Az. 3 AZR 688/87
Kündigung von Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung
1. Der Arbeitgeber kann eine Betriebsvereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Eine Nachwirkung tritt nicht ein.
2. Die aufgrund der gekündigten Betriebsvereinbarung erworbenen Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer werden kraft Gesetzes nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Änderungsgründe sein.
3. usw.
BAG am 10.03.1992 Az. 3 ABR 54/91
Kündigung von Betriebsvereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung
1. Betriebsvereinbarungen über eine betriebliche Altersversorgung sind kündbar. Die Kündbarkeit wird durch Vereinbarung eines allgemeinen steuerunschädlichen Widerrufsvorbehalts nicht ausgeschlossen.
2. Der Senat unterscheidet zwischen der Kündbarkeit einer Betriebsvereinbarung und den Rechtsfolgen einer Kündigung. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich von Betriebsvereinbarungen über andere freiwillige Leistungen:
a) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhält der Arbeitnehmer erst, wenn seinerseits vorgeleistet hat. Die Leistung, die durch Versorgung abgegolten wird, ist die dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erwiesene Betriebstreue, die Gesamtheit der ihm erbrachten Dienste. Die vom Arbeitgeber zugesagte Gegenleistung kann nicht wegfallen, ohne dass es dafür rechtlich billigenswerte Gründe gibt.
b) Das gilt auch, wenn die betriebliche Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung zugesagt wird. Deshalb werden die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erworbenen Besitzstände der betroffenen Arbeitnehmer kraft Gesetzes nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes geschützt. Je stärker in Besitzstände eingegriffen wird, desto gewichtiger müssen die Änderungsgründe sein.