Name
Adresse Datum
Einschreiben
An die
Deutsche
Rentenversicherung Bund
10704 Berlin
Betr. Name
Vers. Nr. :
Rentenbescheid vom Datum
(Poststempel Datum)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich gegen den vorgenannten
Rentenbescheid
W i d e r s p r u c h
Begründung
Nach Artikel 20 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer
und sozialer Rechtsstaat. Zu den Grundsätzen eines Rechtsstaats gehören u.a.,
dass Verträge und Gesetze einzuhalten sind.
Die
von Ihnen in Anwendung gebrachte Version des SGB VI verletzt, bezogen auf meinen Fall, rechtsstaatliche Grundsätze und ist
damit verfassungswidrig.
Es
liegt ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen vor
(Rechtsstaatsprinzip).
Im November 1975 bin ich direkt im Anschluss an mein Hochschulstudium in
ein Beschäftigungsverhältnis in der freien Wirtschaft eingetreten. Dieses
Beschäftigungsverhältnis war kraft Gesetzes versicherungspflichtig, das heißt,
kraft Gesetzes wurde im November 1975 zwischen der damaligen BfA und mir gleichsam ein Vertrag abgeschlossen. Die Rechte
und Pflichten dieses Vertrags waren im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)
festgelegt.
Das AVG in der Fassung von 1975 legte unter anderem fest, dass
nachgewiesene schulische Ausbildungszeiten Ausfallzeiten sind und entsprechend
§ 32a Anlage 1 gewertet werden (§ 32), und zwar bis zu vier Jahre für den
Schulbesuch, bis zu vier Jahre für den Fachschulbesuch und bis zu fünf Jahre
für eine abgeschlossene Hochschulausbildung, wenn im Anschluss daran innerhalb
von fünf Jahren eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit
aufgenommen worden ist, und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum
Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine
versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist (§ 36).
Das bedeutet, dass mir bereits im Jahre 1975
die Anerkennung von 108 Monaten schulischer Ausbildung als Ausfallzeiten
verbindlich per Gesetz zugesichert wurde, unter der Voraussetzung, dass auch
ich meine Pflichten aus dem Gesetz erfülle. Das habe ich getan. Das AVG in der
Fassung von 1975 enthielt keine weiteren Einschränkungen oder Vorbehalte,
insbesondere nicht, dass bereits verbindlich zugesagte Ansprüche rückwirkend
zum Nachteil einer Seite verändert werden können. Die nachträgliche
rückwirkende Änderung von rechtlich oder vertraglich verbindlich erworbenen
Ansprüchen widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen und ist damit
verfassungswidrig.
Ich fordere Sie deshalb auf, dass auch Sie Ihren Teil dieses Vertrages
einhalten, und die Berechnung meiner Rente unter Berücksichtigung der bereits
1975 nach Recht und Gesetz ohne Vorbehalte zugesagten Ausfallzeiten
entsprechend dem AVG in der Fassung von 1975 neu vornehmen, sowie die
Verminderung meiner persönlichen Entgeltpunkte zurücknehmen.
Mit freundlichen Grüßen