Widerspruch

 

Im folgenden ist ein Beispiel für einen Widerspruch wiedergegeben, wie er von unseren Mitgliedern verwendet wurde, ein Widerspruch gegen die Kürzung bei der Anrechnung und Bewertung von schulischen Ausbildungszeiten. Nach Erhalt des Rentenbescheids haben Sie einen Monat Zeit, dann muss Ihr Widerspruch spätestens bei der Deutschen Rentenversicherung sein.

 

 

Name

Adresse                                                                                                                    Datum

 

                                                           Einschreiben

 

An die

Deutsche Rentenversicherung Bund

10704 Berlin

 

 

Betr.    Name

            Vers. Nr. :

 

            Rentenbescheid vom Datum (Poststempel Datum)

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich gegen den vorgenannten Rentenbescheid

W i d e r s p r u c h

Begründung

Nach Artikel 20 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat. Zu den Grundsätzen eines Rechtsstaats gehören u.a., dass Verträge und Gesetze einzuhalten sind.

Die von Ihnen in Anwendung gebrachte Version des SGB VI verletzt, bezogen auf meinen Fall, rechtsstaatliche Grundsätze und ist damit verfassungswidrig.

Es liegt ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gesetzlicher Maßnahmen vor (Rechtsstaatsprinzip).

Im November 1975 bin ich direkt im Anschluss an mein Hochschulstudium in ein Beschäftigungs­verhältnis in der freien Wirtschaft eingetreten. Dieses Beschäftigungs­verhältnis war kraft Gesetzes versicherungspflichtig, das heißt, kraft Gesetzes wurde im November 1975 zwischen der damaligen BfA und mir gleichsam ein Vertrag abgeschlossen. Die Rechte und Pflichten dieses Vertrags waren im Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) festgelegt.

Das AVG in der Fassung von 1975 legte unter anderem fest, dass nachgewiesene schulische Ausbildungszeiten Ausfallzeiten sind und entsprechend § 32a Anlage 1 gewer­tet werden (§ 32), und zwar bis zu vier Jahre für den Schul­besuch, bis zu vier Jahre für den Fachschulbesuch und bis zu fünf Jahre für eine abge­schlossene Hochschulausbildung, wenn im Anschluss daran innerhalb von fünf Jahren eine versiche­rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen worden ist, und die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine versicherungs­pflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist (§ 36).

Das bedeutet, dass mir bereits im Jahre 1975 die Anerkennung von 108 Monaten schulischer Ausbildung als Ausfallzeiten verbindlich per Gesetz zugesichert wurde, unter der Voraussetzung, dass auch ich meine Pflichten aus dem Gesetz erfülle. Das habe ich getan. Das AVG in der Fassung von 1975 enthielt keine weiteren Einschrän­kungen oder Vorbehalte, insbesondere nicht, dass bereits verbindlich zugesagte Ansprüche rückwir­kend zum Nachteil einer Seite verändert werden können. Die nachträgliche rückwirkende Änderung von rechtlich oder vertraglich verbindlich erworbenen Ansprüchen widerspricht rechtsstaatlichen Grund­sätzen und ist damit verfassungs­widrig.

 

Ich fordere Sie deshalb auf, dass auch Sie Ihren Teil dieses Vertrages einhalten, und die Berechnung meiner Rente unter Berücksichtigung der bereits 1975 nach Recht und Gesetz ohne Vorbehalte zugesagten Ausfallzeiten entsprechend dem AVG in der Fassung von 1975 neu vornehmen, sowie die Verminderung meiner persönlichen Entgeltpunkte zurücknehmen.

 

Mit freundlichen Grüßen